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(Sammlung von Entscheid. des bayr. Verwaltungsgerichtshofs
Bd. 23 S. 132).
Auch ohne besondere Vollmacht kann nach Lage des Einzel-
falls in Bayern der Garnisonsverwaltung und der Korpsintendantur
kraft ihrer öffentlichen Stellung eine gewisse „ Präsumtivvollmacht*
zur Vertretung des K. Militäräras zugestanden werden; die von
ihnen abgegebenen Erklärungen und vorgenommenen Prozeß-
handlungen können durch die Aeußerungen des mit der Vertre-
tung des K. Militäräras betrauten Fiskalbeamten nachträglich
„ratihabiert* werden. Damit entfällt die Aufhebung eines vor-
instanziellen Verfahrens wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
(Sammlung a. a. O., S. 135).
Die Intendantur eines Arme&ekorps ist nach ihrer Verfassung
eine nicht kollegialisch geordnete Behörde; der Intendant ist
ihr höchster Beamter, der sie verantwortlich leitet, der die Be-
hörde darstellt und vertritt; der Intendant, nicht die Intendantur
vertritt gegebenenfalls den Reichs- oder Landesfiskus im
Rechtsstreit (R.G.Z.S., Bd. 83, S. 168, Abs. 3).
8 10.
Völkerrecht.
Eine nüchterne Beurteilung des Völkerrechtsbegriffs wird sich
der Aufgabe nicht entziehen, auch jetzt noch und für die Zu-
kunft dem Völkerrecht diejenigen juristischen, sittlichen und
wirtschaftlichen Werte und die Wirksamkeit zu sichern, die es
trotz der — seiner Durchführung entgegenstehenden —
großen praktischen Schwierigkeiten immerbin haben kann
und soll,
Man muß vor einer so schwerwiegenden Entscheidung, wie
sie die Verneinung eines wahren Völkerrechts darstellt — gleich-
°s Vgl. den Aufsatz: „Noch einmal das Völkerrecht“ von Geh. Regie-
rungsrat NEUBERG im 32. Jahrgang, Heft 14, S. 281f., von Reclams Uni-
versum,