Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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zeitig aus wissenschaftlichen und praktischen Gründen — vor- 
sichtig zu Werke gehen, und auch bedenken, daß die moderne 
Rechtswissenschaft jeder Erscheinung frei und unbefangen gegen- 
übertritt, und die Annahme eines Rechtsbegrifis nicht um des- 
willen schlechthin ablehnt, weil ein einzelnes Moment — wie die 
Erzwingbarkeit der Vorschriften — entfällt. Es gibt auch 
im Gebiet der modernen Rechtswissenschaft Spielarten und Ueber- 
gangsformen. Dazu kommt, daß es auch sonst im römischen 
und im modernen Recht Ansprüche und Verbindlichkeiten gibt, 
die sich aus irgendwelchen Gründen nicht erzwingen lassen. 
Es ist nur natürlich, wenn in unserer großen Kriegszeit auch 
die internationale Rechtsordnung in ihren Fugen bebt, und wenn 
auch auf diesem Gebiete die Zeit zur Entscheidung wichtiger 
Fragen drängt, so nach der Lösung der längst hemmenden und 
läbmenden Frage, vb es ein wahres Völkerrecht gibt. Wenn 
schon lange vor dem jetzigen Krieg Männer wie Moltke — Ge- 
sammelte Schriften, Bd. 5, S. 194 f. — dem „Völkerrecht“ die 
Rechtsnatur aberkannt haben, weil der Vollzug seiner Normen 
nicht erzwingbar sei, so läge es nahe, gerade nach den Erfah- 
rungen des jetzigen Kriegs endgültig den Stab über den Bestand 
eines „Völkerreehts mit wahrer Rechtsnatur* zu brechen. Von 
rechtsgelehrter Seite wird aber der Leugnung eines Völkerrechts 
entschieden entgegengetreten und gerade jetzt — zur geeignetsten 
Zeit — im humanitären und im allgemein-kulturellen Interesse dem 
Bestand eines wirklichen Völkerrechts freie Bahn und rechtswissen- 
schaftliche Stütze. geboten. 
Auch in dieser Beziehung kann jetzt von einem „Beruf unserer 
Zeit“ gesprochen werden. 
Diese Frage darf im Rahmen der vorliegenden Schrift kurz 
gestreift werden, da ja auch im Völkerrecht von öffentlichen Ver- 
sorgungswesen im Zusammenhang mit dem Krieg vielfach die Rede 
ist. Es wird sich dabei besonders um den Rechtsbestand und den 
Rechtscharakter des „ Völkerrechts“ überhaupt, um das Recht des
	        
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