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Entscheidung — Marken der Landesversicherungsanstalt Baden
nicht für verwendbar erachtet: da die Feldintendantur des Reserve-
korps als Betriebsleiterin die Arbeiter vorübergehend im Ausland
beschäftige, werde gemäß 8 1530 R.V.O. die Verwendung von
Marken derjenigen Versicherungsanstalt in Frage kommen, in
deren Bezirke die Intendantur ihren Sitz habe; falls für die ge-
nannte Intendantur als für die eines Reservekorps der Sitz nicht
bestimmt sei, so sei eine Entschließung der bayrischen Heeres-
verwaltung darüber einzuholen, welcher Ort in Bayern als Sitz
des betreffenden Reservekorps zu gelten habe (A.N.d.R.V.A. 1915,
S. 389, Nr. 1984).
Auch die Fürsorge für die: Kriegsgefangenen — für die
feindlichen sowie für die deutschen (auch für die Angehörigen der
letzteren) — gehört dem Militärversorgungswesen an. Hier möge
pur auf zwei Fragen hingewiesen werden:
Auf eine Anfrage der Steinbruchberufsgenossenschaft, ob in
einer Zementfabrik arbeitende Kriegsgefangene als der Versiche-
rungspflicht unterliegend zu erachten seien, hat sich das Reichs-
versicherungsamt am 15. X. 1914 in folgendem Sinne ausgespro-
chen: Dadie reichsgesetzliche Unfallversicherung
nur für freie Arbeiter bestimmt ist, Kriegsgefangene aber nicht
als freie Arbeiter gelten können, unterliegen sie der Versicherung
nicht (Geschäftsbericht des R.V.A.s für das Jahr 1914 —
A.N.d.R.V.As. 1915, S. 238, unter „Versicherungspflicht von
Kriegsgefangenen*).
In einem anderen Falle erkannte das Reichsversicherungsamt
die Berechtigung einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft,
die ihr angehörigen Unternehmer wegen etwaiger privatrechtlicher
Verpflichtungen aus Anlaß von Betriebsunfällen Kriegsgefangener
schadlos zu halten, nicht an, da nach den $$ 1011, 736 der
RVO. Mittel aus dem Vermögen der Berufsgenossenschaft nur zu
den dort angegebenen Zwecken verwendet werden dürfen (Be-
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