Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

—_— 344 — 
lichen, teils im bürgerlichen Recht?®. Der Rechtsschutz, den das 
heute geltende Militärversorgungsrecht (im engeren Sinne) bietet, 
entbehrt vielfach der inneren Natur seines Stoffs entsprechenden 
Folgerichtigkeit, Einheitlichkeit und Vollständigkeit; materielles 
und prozessuales Recht stellen sich auf diesem Gepviete vielfach 
nicht als organische Einheit dar”. 
Das Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. V. 1906 und das 
Militärhinterbliebenengesetz vom 17. V. 1907 schließen unausge- 
schieden Gedanken und Sätze militärischen, administrativen und. 
juristischen Inhalts in sich; dies kommt prozessual in der Tat- 
sache zum Ausdruck, daß die zuständigen Zivilgerichte in be- 
stimmter Weise an die Entscheidungen von Verwaltungsstellen 
gebunden sind. Es läßt sich nicht verkennen, daß diese Verfah- 
rensregelung schwere Bedenken wachrufen, und die innere und 
äußere Einheit des Vollzugs hemmen muß; diese Zersplitterung 
ist um so tiefer greifend, als öffentlich-rechtliche Ansprüche 
und Verbindlichkeiten teils in einem administrativen, teils in 
einem zivilgerichtlichen Verfahren, also in zwei von Grund 
aus verschiedenen Verfahrensarten, zum Austrag kommen. Von 
diesen Verfahrensarten entspricht wiederum das administrative der 
Natur eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs nicht voll, wäh- 
rend das zivilgerichtliche der inneren — öffentlich-recht- 
lichen — Natur der verfolgten Ansprüche und Verbindlichkeiten 
wesensfremd ist. Es sind also hier gleichzeitig eine Reihe in- 
nerer Widersprüche festzustellen; insbesondere besteht eine solche 
darin, daß ein und dasselbe Verfahren in einen militärisch-admi- 
nistrativen und in einen zivil-gerichtlichen Teil gespalten sein 
?° Das Mil.-Versorg.-Recht im weiteren Sinne befaßt sich auch mit den- 
jenigen Personen, die in gewissen privatrechtlichen Beziehungen zum Heer 
stehen. 
?ı Für ein zukünftiges deutsches Reichskriegsfürsorgerecht ist im Archiv 
des öffentlichen Rechts, Bd. 35, S. 28 £., insbesondere 9. 43 f., versucht den 
verwaltungsgerichtlichen Gedanken zur Darstellung zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.