Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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kann, die sich nicht zur organischen Einheit: verbinden”. Da- 
gegenist die allein und einfach lösende, dem 
innersten Wesen der Sache und der gegenwärti- 
gen Entwieklung des deutschen öffentlichen 
Rechts entsprechende Forderung nach einem 
reichsrechtlich geordneten, verwaltungsge- 
richtlichenlInstanzenzug zustellen. Diesen Verwal- 
tungsgerichten — die wohl als 3 Instanzen zu organisieren wären — 
würde neben der Entscheidung der einzelnen Streitfälle wohl noch 
die hochbedeutsame Aufgabe zufallen, durch die Veröffentlichung 
der „grundsätzlichen“ und bindenden oberstrichterlichen Ent- 
scheidungen und durch Gutachtensabgabe in geeigneten Fällen 
Träger der Auslegung, Sammlung und Fortbildung 
des deutschen Militärversorgungsrechts zu sein. Diese Verwal- 
tungsgerichte würden mit den im Archiv des. öffentlichen Rechts 
— Bd. 35, Heft 1, S. 43 — vorgeschlagenen Kriegsfürsorgeäm- 
tern in Verbindung zu setzen sein. Wieweit denselben noch wei- 
tere Aufgaben auf dem Gebiete des Militärrechts übertragen wer- 
den könnten, muß weiterer Prüfung und Anregung vorbehalten 
bleiben; es könnte in dieser Richtung an administrative und or- 
ganisatorische Tätigkeit, insbesondere an Mobilmachungsvorarbei- 
ten, und‘ an die Feststellung schuldhaften Verhaltens (vgl. Art. 7 
Ildes bayr. Verwalt.-Geriehtsgesetzes) gedacht werden’®. Nur Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit und Offizialverfahren stehen im Verhältnis 
vollkommener und notwendiger Ergänzung und Harmonie: nur 
73 In prozessualer Hinsicht ist das Öffentliche Arbeiterversicherungs- 
recht feiner und folgerichtiger ausgebaut, als das Militärversorgungsrecht 
im engeren Sinne, insoferne jenes ein einheitliches System von Vorschriften 
für die einschlägigen Verwaltungsstreitigkeiten besitzt. | 
78 Nach Art. 7 II des bayr. Verwaltungsgerichtsgesetzes ist der bayr. 
Verwaltungsgerichtshof in gewissen Fällen einer beanspruchten Haftungs- 
verbindlichkeit zur Vorentscheidung darüber berufen, ob sich ein Beamter 
einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer 
ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat.
	        
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