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durch Beide ist eine erschöpfende, sachlich freie und individuelle
Feststellung und Würdigung des gesamten öffentlich-rechtlichen
Tatsachenmaterials gewährleistet.
Der Selbständigkeit und Eigenart des eigentlichen Militär-
versorgungsrechts würde dadurch kein Eintrag geschehen, daß
der oben empfohlene verwaltungsgerichtliche Instanzenzug in
Grundgedanken und Ausbau Vieles aus dem Prozeßrecht der
Reichsversicherungsordnung entnehmen würde; dadurch kann auch
auf dem Gebiete des Prozeßrechts die innere und äußere Einheit
zwischen den beiden großen Hauptgruppen des Militärversorgungs-
rechts (im weiteren Sinne) — nämlich dem einschlägigen öffent-
lichen Versicherungs- und dem Miliärversorgungsrecht (im enge-
ren Sinne) — hergestellt werden. Natürlich können und müssen
im Rahmen dieser Rechtsprechung auch die militärisch-administra-
tiven, -technischen und -disziplinären Gesichtspunkte berücksich-
tigt werden; dafür kann etwa durch die Einrichtung einer Militär-
anwaltschaft bei der obersten Instanz eine genügende Bürgschaft
geschaffen werden.
Besonderer Erwägung bedarf die Frage, wie die Einrich-
tung und Zuständigkeit dieser Verwaltungsgerichte, die Kosten-
tragung, der Instanzenzug und das Verfahren zu organisieren sei,
insbesondere, wie die Gerichte zusammenzusetzen seien, und ob
sich die Eingliederung oder Anlehnung an bereits vorhandene Ein-
richtungen empfiehlt.
In dem bayr. Kompetenzkonfliktserkenntnis vom 10. II. 1903
— Beil. II z. Bayr. G.V.Bl. 1903, S. 17 ££., S. 20 — sind Be-
denken gegen eine gerichtliche Geltendmachung gewisser An-
sprüche der Militärpersonen gegen den Militärfiskus vom Gesichts-
punkte der militärischen Dienstesstellung aus angedeutet; solche
Bedenken werden gegen das angeregte verwaltungsgerichtliche
Verfahren nicht zu erheben sein. In dieser Hinsicht wird nach
Einführung dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezüglich der
Versorgungsansprüche gegenüber dem jetzigen Rechtszustand eine