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Aenderung im günstigen Sinne eintreten; denn dann fällt die
Geltendmachung in einem Zivilgerichtsverfahren, die sich jetzt an
ein militärisches Verwaltungsverfahren anschließt, zugunsten des
einheitlichen verwaltungsgerichtlichen Instanzenzugs weg. Durch
die vorgeschlagene verwaltungsgerichtliche Organisation würde
das Recht des deutschen Verwaltungsstreitverfahrens durch ein
wichtiges Glied bereichert, und die innere Einheit zwischen
materiellem und formellem Recht auf dem Boden des deut-
schen Verwaltungsrechts überhaupt ganz wesentlich gefördert
werden.
Im Gebiete des eigentlichen deutschen Militärversorgungsrechts
würde durch die Schaffung eines verwaltungsgerichtlichen In-
stanzenzugs die Rechtseinheit noch in einer besonderen Be-
ziehung hergestellt werden: es würde damit die Spaltung des Ver-
fahrens (vgl. $$ 42, 43, 61, 73 des M.V.G., 88 35, 36, 46, 51 des
MHG.) in einen militärisch-administrativen und in einen zivilge-
richtlichen Teil entfallen. Die Fragen des administrativen und des
verwaltungsrichterlichen Ermessens könnten in einem einzigen
Instanzenzug in innerer und äußerer Einheit und Geschlossenheit
zum Austrag gebracht werden.
Den neuen Zweig der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit
würden Wissenschaft und Rechtsprechung auf der wertvollen,
wissenschaftlichen Grundlage, die das öffentlich-rechtliche Streit-
verfahren in Deutschland und seine Rechtslebre in Laufe der
letzten Jahrzehnte bereits geschaffen hat, zweifellos gründlich und
fruchtbar bearbeiten. Aus inneren und äußeren Gründen .würde
jedenfalls ganz besonders mit der Rechtsprechung auf dem Ge-
biete der öffentlich-rechtlichen Versicherung enge Fühlung gehalten
werden.
Wenn man das deutsche Militärversorgungsrecht (im engeren
Sinne) zusammenhält: einerseits mit dem deutschen öffentlichen
Arbeiterversicherungsrecht, andererseits mit den Anforderun-
gen, die im Archiv des öff. Rechts, Bd. 35, Heft 1, 8. 28f£., an