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das künftige deutsche Reichskriegsfürsorgerecht gestellt werden,
so ergibt sich:
Das geltende Militärversorgungsrecht ist noch einer inneren
Vereinheitlichung und eines weiteren Ausbaus fähig. Die festem
Entschädigüngssätze berücksichtigen das bürgerliche Einkommen
nicht ausreichend.
Eine wissenschaftlich und praktisch befriedigende Ausgestal-
tung des deutschen Militärversorgungsrechts (im engeren Sinne)
ist am sichersten dadurch zu erzielen, daß dasselbe mit den
grundlegenden Gedanken der Reichsversicherungsordnung befruch-
tet wird.
Wenn wir die Anforderungen, wie sie die Leistungen der
Versicherungsträger nach der R.V.O. und die Ausführungen im Ar-
chiv des öf. Rechts a. a. O. S. 28 f. nahelegen, an das deutsche
Militärversorgungsrecht stellen, so ist vor allem zu betonen: Eine
in dieser Weise weitergreifende, vorsichtig und fein organisierte
und verwaltete Individualfürsorge ist nicht als unfruchtbare
Belastung der Fürsorgeträger, sondern im Enderfolg als eine
persönliche und wirtschaftliche Werte erhaltende, wie-
derherstellende und neu schaffende Ersparnis im Volkshaushalt zu
beurteilen. Auch darf hiebei der sittliche Gesichtspunkt
nicht unbeachtet bleiben, der die innere Wiederaufrichtung der
gesundheitlich Geschädigten durch die Freude und den Stolz über
eigene Arbeitsleistungen und Arbeitserfolge, und das erziehende
Beispiel des arbeitenden Vaters usw. im Auge hat (vgl. Archiv
des öff. Rechts a. a. O0. S. 30 und 31). Dieser Gesichtspunkt ist
eine praktische Ausprägung des Liebesgedankens von besonders
hoher nationaler Bedeutung. Solchen Ansprüchen und Leistungen
muß die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit des zu Versorgen-
den entsprechen, sich den gebotenen Fürsorgemaßnahmen zu unter-
werfen.
In der Gestalt der Kriegswochenhilfe und der Jugendpflege
in ihren verschiedenen Erscheinungsformen arbeitet das Militärver-