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bestimmen. Nach $301 RVO. hat der Vorstand der aufgelösten oder
geschlossenen Kasse die Geschäfte abzuwickeln. Dazu gehört
insbesondere die Unterstützung bereits erkrankter Mitglieder, deren
Unterstützungsansprüche nicht auf die neue Kasse übergehen.
Verbleibt nach der Abwicklung der Geschäfte noch ein Vermögens-
betrag, so kann hierüber die Kasse nicht frei verfügen, vielmehr
weist ihn der Vorsitzende des Versicherungsamts die Krankenkassen
zu, auf die die Mitglieder der aufgelösten oder geschlossenen
Kasse übergegangen sind ($ 303 RVO.). Bestimmungen der
Kassensatzung, die eine andere Verwendung des Vermögens vor-
‘sehen oder dem Versicherungsamt Weisungen über die Verwen-
dung des Restvermögens erteilen, sind unverbindlich und dürfen
trotz ihrer Genehmigung durch das Oberversicherungsamt ($ 324
RVO.) nicht beachtet werden. Das gleiche gilt von Satzungs-
bestimmungen, die dem Ausschusse die Bestimmung über das
Restvermögen vorbehalten; vgl. Bayr. Verw.Ger.Hof Entsch. vom
30. Mai 1904 (Arb.Vers. S. 644), Reichsger. Entsch. i. Zivils.
vom 30. November 1902 (Bd. 52 S. 211), Erl. des Preuß. Han-
delsministers vom 12. Dezember 1913 (Min.Bl. der Handels- und
Gewerbeverwaltung S. 640).
IV. Neben diesen einzelnen Befugnissen, die dem Versiche-
rungsamt und anderen Behörden durch besondere Vorschriften des
Gesetzes übertragen sind, obliegt ihm die allgemeine Aufsichts-
führung über die Krankenkassen. Sie erschöpft sich in Ueber-
einstimmung mit der Aufsichtsführung im Rahmen des Kranken-
versicherungsgesetzes, soweit nicht der Aufsichtsbehörde besondere
Maßnahmen innerhalb der Aufsichtsführung übertragen sind, in
der allgemeinen Ueberwachung der Geschäftsführung der Kranken-
kassen nach der Richtung, daß Gesetz und Satzung befolgt werden.
Zweckmäßigkeitserwägungen haben dabei grundsätzlich auszuschei-
den, was jedoch eine beratende oder vermittelnde Tätigkeit der
Aufsichtsbehörden nicht ausschließt, vgl. Begr. z. RVO. S. 44.
Dabei ist jedoch zu beachten, daß durch die Satzung der Umfang