Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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bestimmen. Nach $301 RVO. hat der Vorstand der aufgelösten oder 
geschlossenen Kasse die Geschäfte abzuwickeln. Dazu gehört 
insbesondere die Unterstützung bereits erkrankter Mitglieder, deren 
Unterstützungsansprüche nicht auf die neue Kasse übergehen. 
Verbleibt nach der Abwicklung der Geschäfte noch ein Vermögens- 
betrag, so kann hierüber die Kasse nicht frei verfügen, vielmehr 
weist ihn der Vorsitzende des Versicherungsamts die Krankenkassen 
zu, auf die die Mitglieder der aufgelösten oder geschlossenen 
Kasse übergegangen sind ($ 303 RVO.). Bestimmungen der 
Kassensatzung, die eine andere Verwendung des Vermögens vor- 
‘sehen oder dem Versicherungsamt Weisungen über die Verwen- 
dung des Restvermögens erteilen, sind unverbindlich und dürfen 
trotz ihrer Genehmigung durch das Oberversicherungsamt ($ 324 
RVO.) nicht beachtet werden. Das gleiche gilt von Satzungs- 
bestimmungen, die dem Ausschusse die Bestimmung über das 
Restvermögen vorbehalten; vgl. Bayr. Verw.Ger.Hof Entsch. vom 
30. Mai 1904 (Arb.Vers. S. 644), Reichsger. Entsch. i. Zivils. 
vom 30. November 1902 (Bd. 52 S. 211), Erl. des Preuß. Han- 
delsministers vom 12. Dezember 1913 (Min.Bl. der Handels- und 
Gewerbeverwaltung S. 640). 
IV. Neben diesen einzelnen Befugnissen, die dem Versiche- 
rungsamt und anderen Behörden durch besondere Vorschriften des 
Gesetzes übertragen sind, obliegt ihm die allgemeine Aufsichts- 
führung über die Krankenkassen. Sie erschöpft sich in Ueber- 
einstimmung mit der Aufsichtsführung im Rahmen des Kranken- 
versicherungsgesetzes, soweit nicht der Aufsichtsbehörde besondere 
Maßnahmen innerhalb der Aufsichtsführung übertragen sind, in 
der allgemeinen Ueberwachung der Geschäftsführung der Kranken- 
kassen nach der Richtung, daß Gesetz und Satzung befolgt werden. 
Zweckmäßigkeitserwägungen haben dabei grundsätzlich auszuschei- 
den, was jedoch eine beratende oder vermittelnde Tätigkeit der 
Aufsichtsbehörden nicht ausschließt, vgl. Begr. z. RVO. S. 44. 
Dabei ist jedoch zu beachten, daß durch die Satzung der Umfang
	        
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