Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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lassen werden. In A. 5 des Entwurfes!® ist bestimmt, daß die 
Bundesgewalt, also der Bundesrat zur Sicherung der zweck- 
mäßigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte 
allgemeine Vorschriften erlassen kann. Aber auch 
hier sehen wir, daß die Bundesgewalt nicht unmittelbar in die 
kantonale Hoheitssphäre eingreift, sondern der Bund stellt allge- 
meine Vorschriften auf und die kantonalen Aufsichtsbehörden haben 
sich bei Erteilung der Benutzungsrechte darnach zu richten. Die 
von föderalistischer Seite an dem A. 5 geübte Kritik wandte 
sich hauptsächlich gegen dessen ursprüngliche Fassurg, die „dem 
Ständerat ein an keine Normen gebundenes unbeschränktes Dis- 
positionsrecht* einräumen wollte !°. Mit Einschränkung des bundes- 
rätlichen Verordnungsrechtes auf den Erlaß „allgemeiner Vor- 
schriften“ sind aber diese Bedenken beseitigt worden. 
In Deutschland gewinnt das Problem der Unmittelbar- 
keit der Staatsgewalt in diesen Zeiten immer mehr an Bedeutung. 
Einen Tag nach Uebertragung der unbegrenzten Gewalt auf den 
schweizerischen Bundesrat wurde auch der deutsche Bundesrat 
durch Reichsgesetz!? ermächtigt, „ während der Kriegszeit diejenigen 
gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe 
wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen“. Aber auch 
bei diesen Maßnahmen des deutschen Bundesrats ist die Bundes- 
gewalt nicht unmittelbar im strengsten Wortsinn vorgegangen, 
sondern die Ausführung ihrer Anordnungen wurde den mit den 
lokalen Verhältnissen betrauten Landesbehörden überlassen?®. Eher 
ist der Begriff der Unmittelbarkeit der Bundesgewalt auf dem 
Gebiete des Steuerwesens zu halten. Die nun in den Bundesstaaten 
  
15 Mit dem Verbesserungsvorschlage des Ständerats, vgl. das amtliche 
sten. Bülletin der schweiz. Bundesversammlung v. J. 1913, Ständeratsverh. 
S. 253, Beschluß des Ständerats vom 9. Oktober 1913, ferner 1916 S. 10 ff. 
16 So der richtige Einwand von Ständerat OcasneEr (1913) a. a.0. S. 253. 
1? Vom 4. August 1914, RGesBl. 1914 S. 328. 
ıs Z. Bsp. die Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 
8 4 u.a. m.
	        
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