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des Aufsichtsrechts nicht erweitert werden kann, vgl. RVA. Entsch.
vom 18. Oktober 1913 (Amtl. Nachr. S. 839). So hat das Preuß.
OVG. Entsch. vom 22. März 1906 (Bd. 49 S. 330) es für unzu-
lässig erklärt, daß durch die Satzung der Aufsichtsbehörde die
Genehmigung von Beschlüssen der Kassenorgane in Fällen über-
tragen wird, in denen eine solche Genehmigung im Gesetz nicht
vorgesehen ist. Unzulässig ist es auch, dem Versicherungsamte
die Ernennung des Vorsitzenden des Ausschusses zu übertragen,
falls die nach der Satzung erforderlichen übereinstimmenden Be-
schlüsse der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Ver-
sicherten nicht erzielt wird, vgl. RVA. Entsch. vom 25. April 1914
(Amtl. Nachr. S. 517). Anderseits darf die Kasse auch nicht
durch Satzungsbestimmungen oder Beschlüsse die Aufsichtsbefug-
nisse beseitigen oder einschränken oder der Aufsichtsbehörde im
Einzelfalle ein bestimmtes Verhalten vorschreiben. Alle Anord-
nungen der Aufsichtsbehörde müssen im Gesetz oder in der Satzung
eine erkennbare Unterlage finden. So kann die Aufsichtsbehörde
dem Vorstande nicht die Abfassung und Verbreitung von Listen,
welche die Namen der mit den Beiträgen rückständigen Arbeit-
geber enthalten, verbieten, Preuß. OVG. Entsch. vom 18. Mai 1911
(Bd. 59 S. 389). Das Verlangen der Aufsichtsbehörde, daß der
Vorstand die einen bestimmten Gegenstand betreffenden Verhand-
lungen und Beschlüsse vor der Ausführung zur Einsicht vorlege,
ist im Gesetz nicht begründet, vgl. Preuß. OVG. Entsch. vom
2. Februar 1906 (Arb.Vers. S. 196), ebensowenig das Ansinnen,
daß Satzungen oder Nachträge in bestimmter Form und in mehreren
Exemplaren zur Genehmigung eingereicht werden, vgl. Preuß.
OVG. Entsch. vom 20. September 1909 (Arb. Vers. 1910 S. 94). Ist die
Zustimmung des Ausschusses über einer Maßnahme des Vorstan-
des vorgeschrieben, so kann die Aufsichtsbehörde den Vorstand
nur anweisen, die Zustimmung einzuholen, nicht aber die Außer-
kraftsetzung der Maßnahmen erzwingen, vgl. Preuß. OVG. Entsch.
vom 4. März 1909 (Bd. 54 S. 412). Die Aufsichtsbehörde hat