Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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den Grundzügen gehören eben beide Verfahrensvorschriften dem Not- 
verordnungsrechte i. w. S. an und sind zwei Größen einer dritten 
gleich, dann sind sie es doch auch untereinander. 
Im einzelnen ist die parlamentarische Bebandlung ebenso kriegs- 
zeitgemäß, also etwas dürftig und locker geregelt wie in Deutsch- 
land. Kein automatisches Erlöschen der Verfügung wie bei der österr. 
Notverordnung (bei nicht rechtzeitiger Vorlage oder Nichtgenehmigung) 
keine Vorlage zur Genehmigung, keine Verpflichtung der Regie- 
rung zur allfälligen „sofortigen“ Aufhebung, wie es gegebenenfalls im 
„g 14* Vorschrift ist! Was aus diesem übernommen wird, ist merklich 
abgeschwächt. Ist der Reichsrat nicht versammelt, so ist die Vorlage 
ohne nähere Zeitbegrenzung lediglich „bei seinem Zusammentritt“ ge- 
boten. In diesem Punkte sind die vorhandenen Zeitbestimmungen teil- 
weise sogar nachgiebiger als im deutschen ErmGes., das ein derartiges 
Verordnungsrecht während der Tagung des Reichstages überhaupt nicht 
vorsieht und die Vorlage in dringlicher Fassung schon „bei seinem 
nächsten Zusammentritt“ vorschreibt. Ist der Reichsrat versammelt, 
so kann mit der Vorlage bis zum Ende des betr. Kalendervierteljahres zu- 
gewartet werden. Doch ist die Einhaltung der Termine immerhin durch 
die Bestimmung des $ ö, zweiter Abs. garantiert, daß die Verordnung 
sonst außer Kraft zu setzen ist, worin — außer der schon in der Kais. 
Erm. vom 10. X. 1914 enthaltenen und jetzt ausgebauten Strafsatzung 
des $ 2° — wohl die einzige und sehr geringfügige technische Fort- 
bildung dieses Kriegsverordnungsrechts zu finden ist®, 
Indessen sind die wesentlichsten Unterschiede, wodurch das österr. 
ErmGes. von seinen beiden Mustern am weitesten abweicht, freilich 
ganz wo anders zu suchen. Ist die Bundesratsverordnung nach $ 3 des 
deutschen ErmGes. schon auf Verlangen des deutschen Reichstags als 
einer einzigen Kammer aufzuheben und die Kais. Vdg. auf Grund des 
? In den Verordnungen können jetzt Geldstrafen bis 20 000 K., Arrest- 
strafen bis zu 6 Monaten, Verfall von Gegenständen und Verlust von Ge- 
werbeberechtigungen festgesetzt und kumulativ (durch die politischen Be- 
hörden) verhängt werden. Also „rechtsatzmäßige Strafbestimmung* nach 
preußischem Typus, vgl. darüber OrTo MAyER a. a. O. S. 269 f., FLEINER, 
Instruktionen des deutschen Verwaltungsrechts, 3. Aufl. 1913, 8. 76f. — 
Näheres über den Inhalt der Bestimmung AB. 8. 3 f. 
8 Auch die nunmehr gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden „zur Mit- 
wirkung bei der Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes ergriffenen 
Maßnahmen“ stammt bereits aus der Kais. Vdg. v. 10. X. 1814.
	        
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