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Literatur.
Lammaschh, Handbuch des Völkerrechts. Herausgegeben von
STIER-SOMLO. 3. Band. 3. Abteilung.
Lammasch, „Die Lehre von der Schiedsgerichtsbarkeitin
ihrem ganzen Umfange*.
Motto: „... Und so wird es wohl auch bleiben, solange Menschen
Menschen sind, solange Uebermacht zu Uebermut und damit zu leiden-
schaftlicher Abwehr reizt, solange die Völker um den besten Platz an der
Sonne miteinander ringen (LAMMASCH 8.2.0. S. 45).*
Die Worte, die der folgenden Betrachtung des vorbezeichneten Werkes
vorangestellt sind, enthalten nicht nur eine tiefe Wahrheit, sondern auch
eine bittere Resignation. Als ob der Verfasser selbst schon geahnt hat,
daß die mit so vieler Mühe und Liebe aufgebaute Arbeit durch eine ein-
zige grausame Tatsache über den Haufen geworfen werden könnte! Dies
bleibt auch der Grundton in der Stimmung des Lesers beim Eindringen in
das vorliegende Werk — zumal in dieser Zeit, in der englischer Uebermut
zu leidenschaftlicher, obnmächtiger Wut eich gesteigert hatte, weil Deutsch-
jand sich vermessen konnte, auch seinerseits auf einen Platz an der Sonne
Anspruch zu erheben.
Solange Menschen Menschen sind, wird der Krieg nicht aus der Welt
zu bannen sein. Das ist die Wahrheit, die alle Friedenskongreßbestrebungen,
alle Schiedsverträge in ihrem inneren Wert herabmindert. Weil eben
Menschen Menschen sind und bleiben, drum wird der Wert der den Krieg
verneinenden Bemühungen schwerlich je zu voller Höhe steigen. Gerade
der vom Verfasser so stark betonte Hinweis auf die Jahrhunderte alten
Vorläufer moderner Schiedsverträge und -gerichte ist der beste Beweis
für die vorstehenden Sätze. Rein vernunftmäßig ist der Krieg nichts anderes
als die Parallelerscheinung zum Prozeß im nationalen Recht. In beiden
Fällen dient ein Zwangsmittel zur Durchführung eines Anspruchs, und sei
es auch nur eines angeblichen. Nur rechtlich ist der Charakter jener
Mittel verschieden: dort ein von einer übergeordneten Macht sanktionierter,
bier ein rein tatsächlicher, zunächst nur einseitig gewählter.