Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Literatur. 
  
Lammaschh, Handbuch des Völkerrechts. Herausgegeben von 
STIER-SOMLO. 3. Band. 3. Abteilung. 
Lammasch, „Die Lehre von der Schiedsgerichtsbarkeitin 
ihrem ganzen Umfange*. 
Motto: „... Und so wird es wohl auch bleiben, solange Menschen 
Menschen sind, solange Uebermacht zu Uebermut und damit zu leiden- 
schaftlicher Abwehr reizt, solange die Völker um den besten Platz an der 
Sonne miteinander ringen (LAMMASCH 8.2.0. S. 45).* 
Die Worte, die der folgenden Betrachtung des vorbezeichneten Werkes 
vorangestellt sind, enthalten nicht nur eine tiefe Wahrheit, sondern auch 
eine bittere Resignation. Als ob der Verfasser selbst schon geahnt hat, 
daß die mit so vieler Mühe und Liebe aufgebaute Arbeit durch eine ein- 
zige grausame Tatsache über den Haufen geworfen werden könnte! Dies 
bleibt auch der Grundton in der Stimmung des Lesers beim Eindringen in 
das vorliegende Werk — zumal in dieser Zeit, in der englischer Uebermut 
zu leidenschaftlicher, obnmächtiger Wut eich gesteigert hatte, weil Deutsch- 
jand sich vermessen konnte, auch seinerseits auf einen Platz an der Sonne 
Anspruch zu erheben. 
Solange Menschen Menschen sind, wird der Krieg nicht aus der Welt 
zu bannen sein. Das ist die Wahrheit, die alle Friedenskongreßbestrebungen, 
alle Schiedsverträge in ihrem inneren Wert herabmindert. Weil eben 
Menschen Menschen sind und bleiben, drum wird der Wert der den Krieg 
verneinenden Bemühungen schwerlich je zu voller Höhe steigen. Gerade 
der vom Verfasser so stark betonte Hinweis auf die Jahrhunderte alten 
Vorläufer moderner Schiedsverträge und -gerichte ist der beste Beweis 
für die vorstehenden Sätze. Rein vernunftmäßig ist der Krieg nichts anderes 
als die Parallelerscheinung zum Prozeß im nationalen Recht. In beiden 
Fällen dient ein Zwangsmittel zur Durchführung eines Anspruchs, und sei 
es auch nur eines angeblichen. Nur rechtlich ist der Charakter jener 
Mittel verschieden: dort ein von einer übergeordneten Macht sanktionierter, 
bier ein rein tatsächlicher, zunächst nur einseitig gewählter.
	        
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