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auch die Gewährung der Kassenleistungen im allgemeinen zu über-
wachen und zu verhinden, daß hiebei nach Willkür ver-
fahren wird; sie ist aber nicht berechtigt, den Vorstand an-
zubalten, daß er einem Versicherten bestimmte Leistungen ge-
währe oder die Gewährung beschleunige, vgl. Komm.Ber. z. KVG.
vom 15. Juni 1883 S. 65, OVG. Entsch. vom 1. Juli 1907 (Bd.
öl S. 351, 353).
Gesetze sind nicht nur die Vorschriften der Reichsversiche-
rungsordnung, sondern auch die zu ihrer Ausführung von den zu-
ständigen Behörden erlassenen Bestimmungen. Daneben kommen
aber alle Gesetze, Reichs- oder Landesgesetze, in Betracht, die
allgemein zu beachtende oder besondere Vorschriften für die
Krankenversicherung enthalten. Auch rechtskräftige Anordnungen
von Behörden z. B. des Oberversicherungsamts — s. Preuß. OVG.
Entsch. vom 16. November 1905 (Bd.48 S. 346) vorausgesetzt, daß
sie im Gesetz oder in der Satzung ihre Grundlage finden. Trifft dies
nicht zu, so kann die Aufsichtsbehörde diese Anordnung ebenso-
wenig wie ihre eigenen Anordnungen durchsetzen, die infolge
unterlassener Anfechtung rechtskräftig geworden sind, vgl. Preuß.
OVG. Entsch. vom 1. Februar 1900 (Bd. 49 S. 323).
Da die Satzung der Genehmigung bedarf ($ 324 RVO.), so
können nur solche Bestimmungen der Satzung die Grundlage für
Anordnungen der Aufsichtsbehörde abgeben, die durch das Ober-
versicherungsamt genehmigt sind; denn erst durch die Genehmigung
erlangen Satzungsbestimmungen ihre Gültigkeit; vgl. Preuß. OVG.
Entsch. vom 5. März 1896 (Bd. 29 S. 349). Weichen die Satzungs-
bestimmungen vom Gesetz ab, so ist das Gesetz maßgebend; vgl.
Preuß. OVG. Entsch. vom 29. April 1886 (Bd. 13 S. 379).
Die Handlungen und Unterlassungen, gegen die sich eine An-
ordnung der Aufsichtbehörde richtet, brauchen nicht ausdrücklichen
Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung zuwiderlaufen, es ge-
nügt, wenn sie mit dem Ziele und Zwecke der Krankenversiche-
rung und den danach ihren Organen obliegenden Aufgaben un-