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wunsche nach friedlicher, ungestörter Entfaltung seiner wirtschaftlichen
und ethischen Kräfte im ehrlichen, blutlosen Wettstreit herzlich wenig ge-
dient. Stets wird dann angesichts eines Krieges wie des jetzigen trotz
aller jener Bestrebungen in Wort und Tat, in Verhandlungen und um-
fassenden wissenschaftlichen Werken der bittere Nachgeschmack zurück-
bleiben, daß sie alle doch nutzlos waren, nichts weiter als Wünsche oder
auf halbem Wege steckengebliebene Anläufe zu einem an sich großen
Resultat. Die gleiche Resignation also, die uns leider auch bei der Durch-
arbeit des LamMAScCHschen inhalts- und erfahrungsreichen Werkes be-
herrschen mußte, | Ä
Bremen. Dr. jur. Alex. Lifschütz.
Layer, Max, Universitätsprof. in Graz, „Zur Lehre vom öffentlich-
rechtlichen Vertrag. Eine Studie aus dem österreichischen Ver-
waltungsrecht.“ Graz und Leipzig, 1916, 69 S.
Die vorliegende Schrift ist OTTO MAYER anläßlich seines 70. Geburts-
tages gewidmet. Aber nicht nur durch diese äußerliche Beziehung, son-
dern auch inhaltlich steht sie dem Jubilar nahe: Denn sie behandelt ein
Rechtsgebiet, welches, wie der Verfasser gleich eingangs bemerkt, von
O. MAYER eindringlich bearbeitet wurde.
LAYER gliedert seine Ausführungen in zwei Kapitel. Das erste (S.1—24)
behandelt die theoretische Konstruktion des öffentlich-rechtlichen Ver-
trages, das zweite (S. 25—69) bringt Proben aus dem österreichischen Ver-
waltungsrecht, an denen „die Anwendbarkeit der theoretischen Konstruk-
tion geprüft werden soll* (8. 25).
Die Ausführungen des ersten Kapitels beginnen mit einer Darstellung
der O. Mayeßschen Konstruktion des in Rede stehenden Rechtsinstitutes,
wie sie dieser Autor in seinem Deutschen Verwaltungsrecht (1. u. 2. Aufl.)
und in der vorliegenden Zeitschrift (IIL, S. 1 ff.) versucht hat. Dann folgt
eine knappe Uebersicht von Ansichten anderer Autoren, wobei auch auf
die französische Literatur Rücksicht genommen wird,
LAYER versucht vor allem eine Konstruktion des Vertragsbegriffes im
allgemeinen und konstatiert, daß „wohl zumeist zugegeben wird, daß Ver-
träge zwischen gleichgeordneten Subjekten auf dem Gebiete des öffentlichen
Rechts möglich seien und auch tatsächlich vorkommen“, aber „der Kern
der Frage sei, ob wahre Verträge des öffentlichen Rechts zwischen unter-
geordneten und übergeordneten Subjekten, also hauptsächlich zwischen
Untertan und Staat denkbar seien“ (S. 6). Im großen und ganzen in her-
kömmlicher Weise grenzt der Verf. den Begriff des „Vertrages® von dem
der „Vereinbarung* und des „Gesamtaktes“ ab und gelangt zu folgenden
Definitionen: „1. Vertrag, d. i. Willenseinigung mit Rechtswirkung unter
den Parteien, 2. Vereinbarung, d. i. Willenseinigung mit Rechtswirkung
außerhalb der Parteien, 3. Gesamtakt, d. i. übereinstimmende Willenser-