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Der Kinematograph, der seine heutige Gestaltung einer im Jahre 1895
von den Brüdern Lumiere zu Lyon gemachten Erfindung verdankt, ist ein
Apparat zur Abbildung einer bewegten Szene durch möglichst schnelle
Aufnahme einer Reihenfolge von Momentphotographien auf einem langen
Bilderband oder Film und durch ebenso schnelle Vorführung der auf lange
Zelluloidstreifen übertragenen Kopien mittels Projektion. Dem Urheber-
recht in reiner, unverfälschter Form, befreit von der Auffassung als Druck-
privileg oder Verlegerschutz begegnen wir zunächst in dem preußischen
Gesetz vom 11. Juni 1837.
Das Urheberrecht als subjektives Recht ist die Befugnis, über die
Ergebnisse des eigenen geistigen Schaffens ausschließlich zu verfügen; das
Urheberrecht im objektiven Sinne ist der Inbegriff der Normen, die sich
mit diesem Rechte befassen. Bezüglich des Wesens des Urheberrechts steht
Autor auf dem Standpunkte, daß es ein absolutes, d. h. gegen jeden Störer
wirkendes, auf Anerkennung durch jedermann gerichtetes Recht an einem
unkörperlichen Gegenstande ist.
Bezüglich der Stellung, die man auf dem umstrittenen Gebiete der
Urheberrechte von Angestellten einnimmt, streift der Verfasser die von
RIEGLER vertretene Zessionstheorie und die von KOHLER behauptete Stell-
vertretungstheorie und neigt mehr letzterer zu, wonach — wie bei der
Stellvertretung — die Urheberrechte unmittelbar in der Person des Ver-
tretenen, d. h. hier des Geschäftsherrn entstehen. Am Schlusse wird er-
wähnt, daß der Schutzverband deutscher Schriftsteller mit der Ausarbeitung
‘eines vorbildlichen Filmvertrages beschäftigt ist, und seine Mitglieder um
Mitteilung von Ratschlägen und etwa bereits gemachten Erfahrungen bittet,
eo daß bald nur noch ein Vertragsformular auszufüllen sein wird, damit
Dichter und Filmfabrikant in gleicher Weise zu ihrem Rechte und zu ihrem
Lohn kommen,
Schwandorf (Oberpfalz). Rechtsanwalt Hermann.