Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Der Kinematograph, der seine heutige Gestaltung einer im Jahre 1895 
von den Brüdern Lumiere zu Lyon gemachten Erfindung verdankt, ist ein 
Apparat zur Abbildung einer bewegten Szene durch möglichst schnelle 
Aufnahme einer Reihenfolge von Momentphotographien auf einem langen 
Bilderband oder Film und durch ebenso schnelle Vorführung der auf lange 
Zelluloidstreifen übertragenen Kopien mittels Projektion. Dem Urheber- 
recht in reiner, unverfälschter Form, befreit von der Auffassung als Druck- 
privileg oder Verlegerschutz begegnen wir zunächst in dem preußischen 
Gesetz vom 11. Juni 1837. 
Das Urheberrecht als subjektives Recht ist die Befugnis, über die 
Ergebnisse des eigenen geistigen Schaffens ausschließlich zu verfügen; das 
Urheberrecht im objektiven Sinne ist der Inbegriff der Normen, die sich 
mit diesem Rechte befassen. Bezüglich des Wesens des Urheberrechts steht 
Autor auf dem Standpunkte, daß es ein absolutes, d. h. gegen jeden Störer 
wirkendes, auf Anerkennung durch jedermann gerichtetes Recht an einem 
unkörperlichen Gegenstande ist. 
Bezüglich der Stellung, die man auf dem umstrittenen Gebiete der 
Urheberrechte von Angestellten einnimmt, streift der Verfasser die von 
RIEGLER vertretene Zessionstheorie und die von KOHLER behauptete Stell- 
vertretungstheorie und neigt mehr letzterer zu, wonach — wie bei der 
Stellvertretung — die Urheberrechte unmittelbar in der Person des Ver- 
tretenen, d. h. hier des Geschäftsherrn entstehen. Am Schlusse wird er- 
wähnt, daß der Schutzverband deutscher Schriftsteller mit der Ausarbeitung 
‘eines vorbildlichen Filmvertrages beschäftigt ist, und seine Mitglieder um 
Mitteilung von Ratschlägen und etwa bereits gemachten Erfahrungen bittet, 
eo daß bald nur noch ein Vertragsformular auszufüllen sein wird, damit 
Dichter und Filmfabrikant in gleicher Weise zu ihrem Rechte und zu ihrem 
Lohn kommen, 
Schwandorf (Oberpfalz). Rechtsanwalt Hermann.
	        
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