Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Bezeichnung der Handlung, deren Vornahme gefordert oder deren 
Unterlassung verlangt wird. Auch müssen die Anordnungen 
begründet werden, vgl. Preuß. OVG. Entsch. vom 4. März 1909 
(Bd. 54 S. 413) vom 18. Mai 1911 (Arb.Vers. S. 713) und vom 
15. Juni 1911 (Arb.Vers. 1912 S. 208). Die Geldstrafen werden 
nach $ 28 RVO. wie Gemeindeabgaben beigetrieben und fließen 
nach $ 145 RVO. in die Kasse der beteiligten Krankenkasse. 
Solange sich der Vorstand oder sein Vorsitzender oder der 
Ausschuß weigern, die ihnen obliegenden Geschäfte auszuführen, 
nimmt sie der Vorsitzende des Versicherungsamts selbst oder durch 
Beauftragte auf Kosten der Kasse wahr ($ 379 Abs. 2 RVO.). 
Nur wenn eine Weigerung vorliegt, kann die Aufsichtsbehörde 
die Geschäfte übernehmen, die einfache Nichterfüllung der Ge- 
schäfte genügt nicht, vgl. Preuß. OVG. Entsch. vom 16. Novem- 
ber 1905 (Bd. 48 S. 346) und vom 15. Juni 1908 (Bd. 52. S. 401). 
Eine solche Weigerung liegt schon vor, wenn nach dem ganzen 
Verhalten der Kassenorgane oder des Vorsitzenden des Vorstandes 
angenommen werden muß, daß eine besondere Aufforderung des 
Vorsitzenden des Versicherungsamts keinen Erfolg haben werde, 
vgl. Erl. des Preuß. Handelsministers vom 6. Mai 1903 (Min.Bl. 
der Handels- und Gewerbeverwaltung S. 180. Der Grund der 
Weigerung ist gleichgültig; eine Weigerung liegt nicht nur bei 
Böswilligkeit sondern auch bei Unvermögen vor, z. B. wenn der 
Vorstand außerstande ist, die durch gewagte und nicht genügend 
überlegte Geschäfte ungünstig beeinflußte Vermögenslage der Kasse 
ins Gleichgewicht zu bringen oder die Geschäftsführung zu über- 
sehen, vgl. Preuß. OVG. Entsch. vom 1. Februar 1906 (Bd. 49 
S. 823), oder wenn das betreffende Kassenorgan zur Ausführung 
der obliegenden Geschäfte offenbar ungeeignet ist, RVA. Entsch. 
vom 14. November 1914 (Amtl. Nachr. S. 374). Die Tätigkeit 
der Mitglieder der Organe oder des Vorsitzenden des Vorstands 
darf nur solange unterbunden werden, als die Weigerung dauert. 
Daraus folgt, daß zur nachträglichen Rüge bereits erledigter oder
	        
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