Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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den paderbornischen, sondern auch den lippeschen Teil dem 
Paderborner Jesuitenkolleg. Zu einer Ausführung dieser Bulle 
kam es jedoch vorläufig nicht. 
Nach dem 1620 erfolgten Tode des lippeschen Grafen Her- 
mann — katholisch gewordenen Sohnes von Graf Simon VJ. —. 
welcher den Jesuiten den lippeschen Teil der Falkenhagener 
Klostergüter testamentarisch vermacht hatte, wandten sich die 
Jesuiten auf Grund dieses Testamentes und der päpstlichen Bulle 
von 1607 an den Kaiser und es wurde durch kaiserliches Mandat 
vom 27. Februar 1626 der Kurfürst von Köln beauftragt, die Ein- 
weisung der Jesuiten in den lippeschen Anteil vorzunehmen, welche 
dann auch am 14. September d. J. erfolgte. Die Kreuzherren, 
welche ihre Rechtsansprüche ebenfalls zur Geltung zu bringen 
suchten, verzichteten jedoch am 9. August 1628 auf dieselben 
gegen Entrichtung von 6240 Gulden und 100 Riir. seitens der 
Jesuiten. 
Die Jesuiten behielten den Gesamtbesitz des Falkenhagener 
Klostervermögens mit kurzen Unterbrechungen bis 1649. In diese 
Zeit, wo die Jesuiten in Falkenhagen eine vollständige Residenz, 
welche gewöhnlich aus zwei Patres und zwei Laienbrüdern be- 
stand, errichteten, fällt die eigentliche Wiedererstehung einer 
katholischen Gemeinde dortselbst. 
VIL Fußend auf der Bestimmung des Westfälischen Friedens, 
daß der 1. Januar des Jahres 1624 (dies decretorius) für das 
Eigentum am Kirchenvermögen entscheidend sein sollte, forderte 
Lippe die Herausgabe der früher besessenen Klostergüter und 
setzte sich, unterstützt von dem Niedersächsischen Kreis, am 2. Au- 
gust 1649 gewaltsam in den Besitz derselben. Ebenso fußte 
Lippe auf der Bestimmung des Westfälischen Friedens, nach wel- 
cher für das Maß der Religionsübung das Jahr 1624 (annus 
decretorius) maßgebend sein sollte, und verbot den Jesuiten zu 
wiederholten Malen die Ausübung des exereitium religionis pub- 
licum, insbesondere die Verrichtung von actus ministeriaes wie
	        
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