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den paderbornischen, sondern auch den lippeschen Teil dem
Paderborner Jesuitenkolleg. Zu einer Ausführung dieser Bulle
kam es jedoch vorläufig nicht.
Nach dem 1620 erfolgten Tode des lippeschen Grafen Her-
mann — katholisch gewordenen Sohnes von Graf Simon VJ. —.
welcher den Jesuiten den lippeschen Teil der Falkenhagener
Klostergüter testamentarisch vermacht hatte, wandten sich die
Jesuiten auf Grund dieses Testamentes und der päpstlichen Bulle
von 1607 an den Kaiser und es wurde durch kaiserliches Mandat
vom 27. Februar 1626 der Kurfürst von Köln beauftragt, die Ein-
weisung der Jesuiten in den lippeschen Anteil vorzunehmen, welche
dann auch am 14. September d. J. erfolgte. Die Kreuzherren,
welche ihre Rechtsansprüche ebenfalls zur Geltung zu bringen
suchten, verzichteten jedoch am 9. August 1628 auf dieselben
gegen Entrichtung von 6240 Gulden und 100 Riir. seitens der
Jesuiten.
Die Jesuiten behielten den Gesamtbesitz des Falkenhagener
Klostervermögens mit kurzen Unterbrechungen bis 1649. In diese
Zeit, wo die Jesuiten in Falkenhagen eine vollständige Residenz,
welche gewöhnlich aus zwei Patres und zwei Laienbrüdern be-
stand, errichteten, fällt die eigentliche Wiedererstehung einer
katholischen Gemeinde dortselbst.
VIL Fußend auf der Bestimmung des Westfälischen Friedens,
daß der 1. Januar des Jahres 1624 (dies decretorius) für das
Eigentum am Kirchenvermögen entscheidend sein sollte, forderte
Lippe die Herausgabe der früher besessenen Klostergüter und
setzte sich, unterstützt von dem Niedersächsischen Kreis, am 2. Au-
gust 1649 gewaltsam in den Besitz derselben. Ebenso fußte
Lippe auf der Bestimmung des Westfälischen Friedens, nach wel-
cher für das Maß der Religionsübung das Jahr 1624 (annus
decretorius) maßgebend sein sollte, und verbot den Jesuiten zu
wiederholten Malen die Ausübung des exereitium religionis pub-
licum, insbesondere die Verrichtung von actus ministeriaes wie