Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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setzte sich jedoch dieser Besitzergreifung unter Berufung darauf, 
daß Falkenhagen niemals ein selbständiges Jesuitenkloster, sondern 
nur eine Oekonomie des Paderborner Jesuitenkollegs gewesen sei 
und deshalb wie dieses nach den Bestimmungen des päpstlichen 
Extinktionsbreves ihm zufalle zur Verwendung für katholische 
Kirchen- und Schulzwecke. Der Streit kam wiederum an 
den Reichshofrat, wurde jedoch ebenfalls, nachdem der Bischof 
bezüglich des einen Teiles der Güter mit seinen Ansprüchen 
durchgedrungen war, durch einen Vergleich zwischen Paderborn 
und Lippe vom 18./23. September 1794, welcher in vermögens- 
rechtlicher Beziehung noch heute in Kraft ist, in bezug auf die 
Religionsübung aber durch die späteren Abmachungen abgeändert 
wurde, beigelegt. 
1. In vermögensrechtlicher Hinsicht wird folgendes 
bestimmt: Das Kloster Falkenhagen samt allen seinen Zubehö- 
rungen, Rechten und Gerechtigkeiten wird Eigentum des Grafen 
zur Lippe, wogegen letzterer die von den Jesuiten tiberkommenen 
Schulden von 2208 Tlr. 10 Gr. 3 Pf. übernimmt und sich ver- 
pflichtet, 819 Tir. jährlich an das Paderborner Universitäts- 
haus, den jetzigen unter der Verwaltung des Kgl. Provinzial- 
schulkollegiums in Münster stehenden Studienfonds, zu zahlen, 
nämlich 500 Tilr. den beiden Geistlichen oder Pastoren als Gehalt, 
64 TIr. dem Schulmeister, 100 Tlr. dem gewesenen Bruder Reineke 
als Pension, 64 Tir. für Mess- und Communionwein, 61 Tilr. für 
Brot an arme Schulkinder, 30 Tir. für den Knecht der beiden 
Geistlichen. Diese 819 Tlr. sind an das Universitätshaus zur 
Wiederauszahlung nach voriger Bestimmung zu zahlen. Außerdem 
verpflichtet sich der Graf jährlich an das genannte Universitäts- 
haus 1000 Tlr. zu zahlen, ferner übernimmt er. die Unterhaltung 
des den Geistlichen verbliebenen bisherigen Wohnhauses und der 
Paramente; die Geistlichen erhalten Garten- und Landgrundstücke 
außerdem jährlich 30 Waldfuder Brennholz, wovon anderthalb
	        
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