— 397 0 —
setzte sich jedoch dieser Besitzergreifung unter Berufung darauf,
daß Falkenhagen niemals ein selbständiges Jesuitenkloster, sondern
nur eine Oekonomie des Paderborner Jesuitenkollegs gewesen sei
und deshalb wie dieses nach den Bestimmungen des päpstlichen
Extinktionsbreves ihm zufalle zur Verwendung für katholische
Kirchen- und Schulzwecke. Der Streit kam wiederum an
den Reichshofrat, wurde jedoch ebenfalls, nachdem der Bischof
bezüglich des einen Teiles der Güter mit seinen Ansprüchen
durchgedrungen war, durch einen Vergleich zwischen Paderborn
und Lippe vom 18./23. September 1794, welcher in vermögens-
rechtlicher Beziehung noch heute in Kraft ist, in bezug auf die
Religionsübung aber durch die späteren Abmachungen abgeändert
wurde, beigelegt.
1. In vermögensrechtlicher Hinsicht wird folgendes
bestimmt: Das Kloster Falkenhagen samt allen seinen Zubehö-
rungen, Rechten und Gerechtigkeiten wird Eigentum des Grafen
zur Lippe, wogegen letzterer die von den Jesuiten tiberkommenen
Schulden von 2208 Tlr. 10 Gr. 3 Pf. übernimmt und sich ver-
pflichtet, 819 Tir. jährlich an das Paderborner Universitäts-
haus, den jetzigen unter der Verwaltung des Kgl. Provinzial-
schulkollegiums in Münster stehenden Studienfonds, zu zahlen,
nämlich 500 Tilr. den beiden Geistlichen oder Pastoren als Gehalt,
64 TIr. dem Schulmeister, 100 Tlr. dem gewesenen Bruder Reineke
als Pension, 64 Tir. für Mess- und Communionwein, 61 Tilr. für
Brot an arme Schulkinder, 30 Tir. für den Knecht der beiden
Geistlichen. Diese 819 Tlr. sind an das Universitätshaus zur
Wiederauszahlung nach voriger Bestimmung zu zahlen. Außerdem
verpflichtet sich der Graf jährlich an das genannte Universitäts-
haus 1000 Tlr. zu zahlen, ferner übernimmt er. die Unterhaltung
des den Geistlichen verbliebenen bisherigen Wohnhauses und der
Paramente; die Geistlichen erhalten Garten- und Landgrundstücke
außerdem jährlich 30 Waldfuder Brennholz, wovon anderthalb