Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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des Fürstbischofs Dietrich, wären vor, in und nach 1624 (annus 
decretorius) im Besitz der katholischen lteligionsübung gewesen, 
wandten sich an den Reichshofrat, und ein Mandat des Kaisers 
Leopold vom 13. Juni 1661 an den Grafen Hermann Adolf und 
die Fürsten des Niedersächsischen Kreises gaben denselben auf, 
die Patres nicht weiter zu stören und etwaige Beschwerden höheren 
Ortes anzubringen. 
Im Jahre 1682 auf Christi Himmelfahrt wurde in den refor- 
mierten Kirchen zu Schwalenberg, Elbrinxen und Falkenhagen ein 
lippesches Mandat verkündigt, welches den katholischen Einge- 
sessenen des Amtes Schwalenberg bei Androhung der höchsten 
Strafen (auch Leib- und Lebensstrafe) die Enthaltung von der 
Kirche und Schule zu Falkenhagen gebot. Fürstbischof Ferdinand 
von Fürstenberg erließ darauf durch seinen Drosten in Schwalen- 
berg am 8. Juni 1682 den entgegengesetzten Befehl. Dasselbe 
tat Fürstbischof Hermann Werner von Wolff-Metternich am 28. 
Mai 1688, als das vorher erwähnte Mandat am Sonntag Laetare 
des Jrs. aufs neue eingeschärft worden war. Am 23. Dezember 
1695 protestierte die Lippesche Regierung dagegen, daß die Pa- 
tres „im verwichenen Sommer ein neu steinern Gebäu aufgeführt 
und darauf ein Türmlein zu einigem Geläute sollen gesetzet, 
auch ein Logiment zum Gottesdienst und Schule angeordnet 
haben*. 
Der Vergleich vom 15. März 1720 enthält, wie schon hervor- 
gehoben, über die katholische Religionsübung keine Einzelbestim- 
mungen, sondern verweist auf das, was den Reichsabschieden zu- 
folge hergebracht sei. Es setzten sich deshalb die früheren Zwi- 
stigkeiten in dieser Beziehung fort. So richtete Graf Simon 
Henrich Adolf am 7. August 1731 an den Kurfürsten Clemens 
August von Köln, dem zu gleicher Zeit die Diözese Paderborn. 
unterstand, eine Beschwerde, daß die Jesuiten sich herausgenommen 
hätten, „bei Abhaltung des Gottesdienstes zur Dirigierung des 
Gesanges eines gewissen musikalischen Instrumentes, welches sie
	        
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