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zur Verhütung künftig zu besorgender Ordnungswidrigkeiten der
unmittelbare Zwang nicht angewendet werden darf, vgl. Preuß.
OVG. Entsch. vom 15. Juni 1908 (Bd. 52 S. 401). Weigert sich
der Ausschuß Ansprüche aus der Geschäftsführung des Vorstandes
geltend zu machen, indem er binnen der vom Versicherungsamt
gesetzten Frist die Klage beim ordentlichen Gericht nicht erhebt,
so übernimmt der Vorsitzende des Versicherungsamts selbst die
Rolle des Klägers. Das Versicherungsamt kann die durch die
Zwangsverwaltung entstehenden Unkosten aus dem Vermögen der
Kasse erstattet verlangen, ohne auf die Beschreitung des Rechts-
wegs angewiesen zu sein, vgl. Preuß. OVG. Entsch. vom 5. No-
vember 1908 (Arb.Vers. 1909 S. 640).
Die Verfügungen des Vorsitzenden des Versicherungsamts
können im Beschwerdeverfahren ($$ 1792 ff. RVO.) angefochten
werden und zwar auch dann, wenn mit ihnen eine Androhung,
Festsetzung oder Vollstreckung von Geldstrafen nicht verbunden
ist, vgl. Erl. des Preuß. Handelsministers vom 29. November 1904
(Min.Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung S. 483), Preuß.
OVG. Entsch. vom 7. Januar 1907 (Bd. 40 S. 400). Gegen eine
an den Vorsitzenden des Vorstandes gerichtete Verfügung kann
nur dieser und zwar ohne Auftrag des Vorstandes oder Ausschusses
Beschwerde führen, vgl. Preuß. OVG. Entsch. vom 26. Oktober
1905 (Bd. 48 S. 333). Wird die Beschwerde darauf gestützt,
daß die Anordnung oder Verfügung rechtlich nicht begründet sei
und den Beschwerdeführer in seinem Rechte verletze oder mit
einer rechtlich nicht begründeten Verbindlichkeit belaste, so ent-
scheidet darüber die Beschlußkammer des Oberversicherungsamts
(S 377 Abs. 2 RVO.). Die Anordnung kann aber nicht mehr
angefochten werden, wenn ihr freiwillig nachgekommen ist, vgl.
RVA. Entsch. vom 9. Mai 1914 (Amtl. Nachr. S. 736). Gegen
Verfügungen des Versicherungsamts, die sich gegen den Ausschuß
richten, steht dem Vorsitzenden des Ausschusses ein Beschwerde-
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