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Schwalenberg, daß gemischte Paare nur dann getraut werden dürf-
ten, wenn sie zuvor in Gegenwart zweier Zeugen zu dem Kirchen-
protokoll erklärt hätten, sich nach der einmal festgesetzten Regel,
daß einem jeden Ehegatten proles sui sexus in der Religion folgen,
halten zu wollen.
3. Die Einzelbestimmungen über die katholische Religions-
übung des Vergleichs vom 18./23. September 1794 sind folgende:
„Das exereitium religionis catholieae ist und bleibt auf dem
Fuß, wie es vor dem Jahre 1773 von den ehemaligen Jesuiten zu
Falkenhagen ausgeübt worden, und zwar so, daß in der Kapelle
katholischer Gottesdienst geübt, gepredigt, gesungen, Messe ge-
lesen, Beichte und Communion und Katechisation gehalten wird,
und daß so für alle aus dem Kirchspiel Falkenhagen und sonst
sich darin einfindende Katholiken, daß ferner eine katholische
Schule und dazu ein Schulmeister gehalten, die Kinder auch von
katholischen Geistlichen zu den hl. Sakramenten zubereitet und
des Ends gehörig unterrichtet werden, ohne jedoch eigentliche
jura parochialia in keinem anderen Maße als wie es in den nach-
folgenden $$ wird bestimmt werden, sich zueignen.“
Der Bischof von Paderborn ernennt, so oft eresnötig findet,
die beiden katholischen Geistlichen zu Falkenhagen, dergestalt,
daß einer von ihnen der eigentliche parochus, der andere aber
nur Cooperator oder Gehilfe sein soll. Beide werden dem Fürsten
zur Lippe angezeigt, der niemals die landesherrliche Konfirmation
ohne zureichende Ursache versagen wird. Beide Geistliche unter-
stehen in Absicht auf Uebung der geistlichen Amtspflicht der
Jurisdiktion des Bischofs von Paderborn, dem hierdurch jedoch
kein Diözesanrecht eingeräumt sein soll. Dasselbe soll gelten
bezüglich des katholischen Schulmeisters. Die beiden Geistlichen,
der Schulmeister und ihre Domestiken sind und bleiben von allen
Real- und Personallasten befreit.
Ehedispensen über in Lippe verbotene Grade sind vom Landes-
herrn zu erbitten, dürfen zugleich aber auch vom Bischof erbeten