Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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ordinario (dem katholischen Pfarrer von Marienmünster) zu ent- 
richten. 
X. Mit diesen Bestimmungen des Vergleichs von 1794 war 
Falkenhagen auch vom staatlichen Standpunkte aus eine katholische 
Pfarrei, allerdings nicht eine vollgültige wegen der vielfachen in 
dem Vergleiche aufgestellten Beschränkungen. Ein unbedeutendes 
Zugeständnis lag auch darin, daß 1795 die Regierung den Katho- 
liken gestattete, das übliche Opfer für den reformierten Prediger 
nicht mehr wie bisher an den hohen Feiertagen persönlich in der 
reformierten Kirche zu entrichten, sondern an die in den einzelnen 
Dörfern bestellten Erheber, welche dasselbe dem Prediger am Tage 
nach dem Feste überreichten, abzugeben. Im übrigen hörten auch 
von nun ab die Streitigkeiten zwischen der Regierung und der 
kirchlichen Gemeinde nicht auf. . 
1. Die Bestimmung des Vergleiches von 1794, wonach bei 
gemischten Ehen dem katholischen Seelsorger gestattet war, die 
kirchliche Benediktion zu erteilen, wurde katholischerseits dahin 
aufgefaßt, daß das Eheversprechen bei der Benediktion wieder- 
holt werden dürfe. Als die Regierung hiervon erfuhr, untersagte 
sie 1816 diese Wiederholung und blieb bei diesem Verbote be- 
stehen, als das Paderborner General-Vikariat am 28. November 
1818 bat, es bei der bisherigen Observanz zur Vermeidung von 
Gewissensunruhen zu belassen. Die andere Bestimmung über ge- 
mischte Ehen wurde lange Zeit dahin ausgelegt, daß die Taufe 
der Anfang der religiösen Erziehung sei und es deshalb den Eltern 
freistehe, nieht nur über die Taufe sondern auch über die Er- 
ziehung ihrer Kinder zu bestimmen. Mehrfach gaben die Braut- 
leute vor Eingehung der Ehe schriftliche Erklärungen ab, daß alle 
Kinder in einer Religion erzogen werden sollten. Als die Re- 
gierung hierauf aufmerksam gemacht wurde, erklärte sie, durch 
den Vergleich von 1794 sei die Verordnung vom 29. November 
1768 nicht aufgehoben, wonach in gemischten Ehen jedem Ehe- 
gatten proles sui sexus in der Religion folge, und ließ diese Ver-
	        
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