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4. Die noch bestehenden Beschränkungen fielen fort durch
das „Edikt, die gesetzliche Gleichstellung der katholischen Kirche
mit der evangelischen Landeskirche betreffend, vom 9. März 1854*:
Die sämtlichen der katholischen Kirche zugetanen Einwohner Lippes
wurden unter die Jurisdiktion des Paderborner Bischofs gestellt
der bisherige protestantische Pfarrzwang hörte auf, insbesondere
erhielt der Bischof das Recht, staatlich und kirchlich vollgültige
Pfarreien zu errichten. Durch Urkunden von je dem 30. Novem-
ber 1854 fand die Errichtung von 5 Pfarreien — Lemgo, Cappel,
Detmold, Falkenhagen, Schwalenberg — statt, zu denen später
noch drei andere kamen. In der für Falkenhagen erlassenen Er-
richtungsurkunde heißt es im Anschluß an die geschichtliche Ent-
wicklung unter anderem: „Die dem hl. Erzengel Michael geweihte
Kirche zu Falkenhagen, welcher bereits seither die Eigenschaft
einer Pfarrkirche anklebte, wird in dieser ihrer Eigenschaft er-
halten und bestätigt; der dieser Pfarrkirche zuzuweisende Bezirk
bildet eine eigentliche Pfarrei und das Amt des an der Kirche zu
Falkenhagen angestellten ersten Geistlichen eine Pfarrstelle.“ Alle
Pfarrerrichtungsurkunden fanden am 10. Januar 1855 die fürst-
liche Bestätigung.
B. Rechtliche Würdigung der geschichtlichen
Unterlagen.
Bei Würdigung der vorstehenden geschichtlichen Tatsachen
sind zwei Arten von Rechten wohl auseinander zu halten, einmal
das Recht der Religionsübung und sodann die kirch-
lichen Vermögensrechte, welche dem früheren Kloster
und dann der selbständigen Kirchengemeinde Falkenhagen zustan-
den bzw. noch zustehen. Beide Arten von Rechten stehen mit-
einander in engster Verbindung.
I. Die katholische Religionsübung in Falkenhagen hängt eng
zusammen mit der Geschichte des dortigen Klosters.
1. Wie in anderer Beziehung unterstanden die klösterlichen