Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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4. Die noch bestehenden Beschränkungen fielen fort durch 
das „Edikt, die gesetzliche Gleichstellung der katholischen Kirche 
mit der evangelischen Landeskirche betreffend, vom 9. März 1854*: 
Die sämtlichen der katholischen Kirche zugetanen Einwohner Lippes 
wurden unter die Jurisdiktion des Paderborner Bischofs gestellt 
der bisherige protestantische Pfarrzwang hörte auf, insbesondere 
erhielt der Bischof das Recht, staatlich und kirchlich vollgültige 
Pfarreien zu errichten. Durch Urkunden von je dem 30. Novem- 
ber 1854 fand die Errichtung von 5 Pfarreien — Lemgo, Cappel, 
Detmold, Falkenhagen, Schwalenberg — statt, zu denen später 
noch drei andere kamen. In der für Falkenhagen erlassenen Er- 
richtungsurkunde heißt es im Anschluß an die geschichtliche Ent- 
wicklung unter anderem: „Die dem hl. Erzengel Michael geweihte 
Kirche zu Falkenhagen, welcher bereits seither die Eigenschaft 
einer Pfarrkirche anklebte, wird in dieser ihrer Eigenschaft er- 
halten und bestätigt; der dieser Pfarrkirche zuzuweisende Bezirk 
bildet eine eigentliche Pfarrei und das Amt des an der Kirche zu 
Falkenhagen angestellten ersten Geistlichen eine Pfarrstelle.“ Alle 
Pfarrerrichtungsurkunden fanden am 10. Januar 1855 die fürst- 
liche Bestätigung. 
B. Rechtliche Würdigung der geschichtlichen 
Unterlagen. 
Bei Würdigung der vorstehenden geschichtlichen Tatsachen 
sind zwei Arten von Rechten wohl auseinander zu halten, einmal 
das Recht der Religionsübung und sodann die kirch- 
lichen Vermögensrechte, welche dem früheren Kloster 
und dann der selbständigen Kirchengemeinde Falkenhagen zustan- 
den bzw. noch zustehen. Beide Arten von Rechten stehen mit- 
einander in engster Verbindung. 
I. Die katholische Religionsübung in Falkenhagen hängt eng 
zusammen mit der Geschichte des dortigen Klosters. 
1. Wie in anderer Beziehung unterstanden die klösterlichen
	        
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