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Landsassen des 1223 (1246) gegründeten Zisterzienserinnenklosters
auch in kirchlicher Beziehung dem Kloster. Es folgt das aus der
Verfassung der damals bestehenden deutschen „Eigenkirche*
Alles, was auf dem grundherrlichen Besitze existierte, auch das
Kirchenwesen, war Zubehör des grundherrlichen Besitzes. Zu-
folgedessen versah der Propst die Seelsorge nicht bloß für die
Nonnen, sondern auch für die zum Kloster gehörenden Landsassen.
Es liegt deshalb auch keine Errichtungsurkunde für die
Falkenhagener Kirchengemeinde vor.
Der Grundsatz, daß ein Kirchenamt nur unter der Autorität
des kompetenten kirchlichen Oberen errichtet werden kann, gleich-
viel ob die Initiative von ihm ausgeht, oder er zu einer beabsich-
tigten Fundation seine Zustimmung gibt, verdankt seine Entstehung
einer späteren Zeit, welche die beiden Bestandteile des Eigen-
kirchenrechtes, den vermögensrechtlichen und den öffentlich-(kirch-
lich-)rechtlichen, voneinander trennte und den letzteren zur kirch-
lichen Angelegenheit machte®.,
2. Eine derartige Verbindung von Pfarrgemeinden mit Klö-
stern fand in älterer Zeit mehrfach statt. Eine incorporatio ist
das nicht, wohl aber hat das später entwickelte Rechtsinstitut
der incorporatio in derartigen früheren Bildungen seinen Ausgangs-
punkt. Die letzteren unterscheiden sich von der incorporatio da-
durch, daß eine Ausscheidung von Kloster- und Pfarrvermögen
nicht stattfand, sondern alles Vermögen Klostervermögen war, von
welch letzterem auch die Kultuskosten für das Pfarrsystem zu
tragen waren°.
* Sturz, Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens 1895. STUTZ, Die
Eigenkirche als Element des mittelalterlich-germanischen Kirchenrechts
1895. FREISEn, Die Haftbarkeit des Preuß. Fiskus als Rechtsnachfolger
des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Halberstadt gehörigen Zister-
zienserinnenklosters Hedersleben (in der Rhein. Zeitschr. für Zivil- und
Prozeßrecht. 1913. Jahrg. 6 S. 87 ff.).
5 Hınscaius, Kirchenrecht II. S. 436 ff. (über incorporatio), S. 618 ff.
(über Entwicklung des Patronatsrechts). S. 634 ff. (über das Verhältnis des
Patronatsrechts zur incorporatio).