—_ 4 —
recht zu, vgl. RVA. Entsch. vom 12. Dezember 1914 (Amtl.
Nachr. 1915 S. 378).
Nach $ 32 RVO. kann der Vorsitzende des Versicherungs-
amts als Aufsichtsbehörde verlangen, daß die Organe zu Sitzungen
einberufen werden ; wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann
er die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.
Im übrigen hat ein Vertreter der Aufsichtsbehörde das Recht, den
Sitzungen beizuwohnen und jederzeit gehört zu werden. : Die
Aufsichtsbehörde entscheidet über die Gültigkeit von Wahlen zu
den Organen der Krankenkassen und von sonstigen Wahlen bei den
Krankenkassen und, soweit das Gesetz nicht anders vorschreibt,
unbeschadet der Rechte Dritter über Rechte und Pfliehten der
Organe und ihrer Mitglieder und über die Auslegung der Satzung.
Bei Betriebskrankenkassen kann das Versicherungsamt gegen den
Unternehmer Ansprüche aus seiner Rechnungs- und Kassenführung
in Vertretung der Kasse selbst oder durch einen Beauftragten
geltend machen ($ 378 RVO.). Im übrigen darf der Ausschuß
Regreßansprüche gegen den Vorstand aus seiner Amtsführung nur
mit Genehmigung des Vorsitzenden des Versicherungsamts fällen
jassen. Dieses kann die Haftung auch an Stelle und auf Kosten
der Kasse geltend machen ($ 23 Abs. 1 RVO.) Beanstandet der
Vorsitzende des Vorstandes Beschlüsse der Organe, die gegen Ge-
setz oder Satzung verstoßen, so entscheidet darüber das Versiche-
rungsamt ($ 8 RVO.).
Der Aufsicht des Versicherungsamts unterstehen auch die
von den Krankenkassen errichteten oder unterhaltenen Genesungs-
heime, Heil- und Pflegeanstalten. Zur Besichtigung können Ver-
treter der Arbeitgeber und der Versicherten zugezogen werden
($ 34 RVO.). Durch diese Beaufsichtigung wird die gesundheit-
polizeiliche Ueberwachung der Organe der Landesregierung nicht
berührt, vgl. Erl. des Preuß. Ministers des Innern vom 22. Mai
1913 (Min.Bl. S. 172).