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Diese auf den Lippeschen Domänenfiskus übergegangene Unter-
haltungspflicht paßte in der 1794 festgesetzten Höhe für die da-
maligen Verhältnisse, ist aber damit nicht für alle Zeit definitiv
festgesetzt. Eine derartige Unterhaltungspflicht insbe-
sondere die Baulastverpflichtung ist eine öffentlich-
rechtliche Pfiicht, deren Maß und Umfang der Natur der Sache
nach in keinem Falle stabil und gleichbleibend sein kann. Die
kirchliche Anstalt untersteht in ihrer Totalität dem fortlaufenden
Wechsel aller Dinge und damit ist auch von selbst eine Verände-
rung derjenigen Bedürfnisse gegeben, zu deren Befriedigung diese
Verpflichtung dient. Die Baulastverpflichtung insbesondere hat von
vorneherein nicht die Bedeutung, für die Erhaltung bestimmter
Gebäude zu sorgen, vielmehr die, dafür einzustehen, daß für eine
bestimmte kirchliche Anstalt stets ein ihren gottesdienst-
lichen Zwecken entsprechendes kirchliches Gebäude vorhanden ist.
Der Umfang wird also durch das zur Zeit der Erfüllung der Pflicht
hervortretende Bedürfnis bestimmt. Deshalb erstreckt sich die
Baulastverpflichtung auch auf die notwendig werdenden Erwei-
terungsbauten, namentlich solche, welche durch Vermehrung
der Bevölkerung erforderlich werden. Selbstverständlich haftet der
Unterbaltungspflichtige nur im Falle der Notwendigkeit’.
4. Die Verhältnisse im Fürstentum Lippe sind aber seit 1794
nicht dieselben geblieben und somit haben sich auch die Verpflich-
tungen des Lippeschen Domänenfiskus der Kirchengemeinde Falken-
hagen gegenüber geändert: Lippe zählte 1812 76643 Einwohner,
1864 zählte es unter 111336 Einwohnern 2546 Katholiken, nach
der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 unter 150937 Einwoh-
nern 5936 Katholiken. Die Kirchengemeinde Falkenhagen hatte
1720 nur 700 Katholiken, heute dagegen 1100, zu denen im Som-
mer noch 40 bis 50 Polen kommen !!.
10 Hınscaiıus, Das Preuß. Kirchenrecht 1884 S. 410 Anm.
1! KLEFFNER-WOKER, Der Bonifatius-Verein 1899, Teil II. S. 178.
Realschematismus der Diözese Paderborn 1913 S. 120. KRoSE,
Kirchl. Handbuch 1913, Ba. IV S. 147. '