Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

—_— 4226 — 
‚ausdrücklich nicht limitiret, und denen Patribus zugestanden worden, über 
‚die pertinentien des Klosters, dazu gehörige Colonos und Domestiquen, 
deren Handelungen und excessen, unter anderen auch die Förstliche Landes- 
herrliche Obrigkeit, in Ansehung der gemeinen Landes- Forst- Jagd- und 
Mastordnungen allerdings, und ohne einige Anmassung oder Concurrence 
der Patrum bevor, und haben dabey zugleich bevorwortet, dass zwarn 
denen Patribus frey stehe, ihre eigene Förster zu halten, welche die Auf- 
sicht auf die Hölzung haben, und das etwa zu fällende Holz anweisen, je- 
doch unter der Landesherrlichen Ober-Inspection Dero Oberförsters des 
‚Amts Schwalenberg, damit durch sothanes Holzfällen, welches sonsten 
nichts weniger als die Austhuung der Mast denen Patribus frey- und ohne 
Zuziehung des Oberförsters bevor bleibet, der Wildbahn nicht geschadet 
werde, und dass denen benachbarten Dorfschaften und sonst einem jeden 
insbesondere die Hude an Ort und Ende, wo sie dieselbe auf denen Per- 
.tinentien des Klosters hergebracht, nebst anderen würklich habenden Ge- 
rechtigkeiten nicht weniger ohngehindert bleibe, als die Mast in denen 
‚Forsten jedes Orts vor anderen gegen billig mässige Zahlung gelassen, und 
unter die cedirte Hölzung diejenigen Eichen und andere Bäume, so auf 
der Colonorum Höfen und Kämpen stehen, als welche nach Anweisung der 
gemeinen Landesordnung die zwar vornehmlich, wann sie sonsten nicht 
abständig, ohne Landes- und Gutsherrlichen Consens zu fällen nicht befugt, 
sonsten aber zu ibrer Nutzung bleiben, nicht gerechnet werden. 
Imgleichen reservieren Ihro Hochgräflichen Gnaden mehr Hochgedacht 
sich nebst der Kirche, Kirchhof, Pfarr- und Küsterhause cum annexis juri- 
bus ecclesiasticis et parochialibus, unter anderm vor dem Prediger und 
Küster des Orts, nebst den im Besitz habenden Garten, Teich und Wiese, 
wie auch anderen von denen eingepfarreten jährlichs geniessenden Emolu- 
mentis zu ihrer Subsistence nicht nur einen Kamp zu sechs milchen Kühen, 
so bey Uebergebung der Possession an einem bequemen Ort in besondern 
‚Zuschlag genommen werden soll, sondern auch die entweder von ihren, der 
Patrum Hirten ohnentgeltlich oder nach der Prediger und Küsters Befinden 
durch einen besonderen Hirten mit ihren Kühen, Schweinen und übrigen 
auf dem Stoppel oder sonst an Ort und Enden, wo die Patres dieselbe 
exerciren, zu gebrauchende Gemeine Mit-Hude, und den ganzen Wörder- 
feldschen Zehnden, nebst vier und zwanzig Scheffel hart Korn aus den spezi- 
ficirten jährlichen Pfacht- und Heurkorn zu erheben, sodann Behuf der 
Feurung aus einem gelegenen Kloster Gehölze durch der Patrum Förster 
‚zu beyder Behuf anzuweisende fünfzig Fuder Holzes, und soll der Kirch- 
hof, item des Predigers und Küsters Pertinentien zu Verhütung aller Irrung 
in einem besonderen Zuschlag genommen, und dazu, wie auch zu nöthiger 
Reparation der Kirchen- Pfarr- und Küsterhauses, nicht weniger als zu Er- 
bauung eines Kottens das erforderte Holz aus dem Kloster-Gehölze — und 
zu den Kotten in der Nähe ein Ort zum Garten aus der gemeinen Hude —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.