Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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helfen, für tauglich erachtet worden, die Sache durch einen gütlichen Ver- 
gleich beizulegen; so haben Ihre jetzt preiswürdigst regierende Hochfürst- 
liche Gnaden Franz Egon Fürst Bischof zu Paderborn denen Exjesuiter- 
Commissarien, als des Herrn Domküsteren, Geheimraten und Kammerpräsi- 
denten Freiherrn von Mengersen Hochwürden, sodann dem Herrn Vicario 
generali Dierna, wie auch Herrn Geheimraten Vicekanzler Meyer und Geist- 
licher Rat Cantor Schnur, und die jetzige Hohe Curatel und Landes Admini- 
stration der Reichsgrafschaft Lippe dem Herrn Regierungs- und Kammer- 
präsidenten von Hofmann und Herrn Regierungsrath König den Auftrag 
erteilt, vorgedachte Sache durch einen billigen Vergleich zur Endschaft zu 
befördern. 
Da nun diese Herren Commissarien, um solchen Endzweck zu er- 
reichen, verschiedentlich zusammengetreten sind und die Sache mehrmalen 
in reifliche Erwägung gezogen haben; so ist dann endlich mit Vorbehalt 
beiderseitiger Höchst und Hoher Landesherrlicher Ratification nicht nur 
über die Falkenhagischen Güter, sondern auch über das katholische Reli- 
gions-Exercitium daselbst, weswegen auch nachher noch neue Irrungen ent- 
standen sind, der Vergleich in folgenden Punkten und Bedingungen verein- 
bart worden. 
81. 
Das exercitium religionis catholicae ist und bleibt auf dem Fuss, wie 
es vor dem Jahre 1773 von den ehemaligen Jesuiten zu Falkenhagen aus- 
geübt worden, und zwar so, das in der Kapelle katholischer Gottesdienst 
geübt, gepredigt, gesungen, Messe gelesen, Beichte und Communion und 
Katechisation gehalten wird und dass so für alle aus dem Kirchspiel Falken- 
hagen und sonst sich darin einfindende Katholiken, dass ferner eine katho- 
lische Schule und dazu ein Schulmeister gehalten, die Kinder auch von katho- 
lischen Geistlichen zu den heiligen Sakramenten zubereitet und des Ends 
gehörig unterrichtet werden, ohne jedoch eigentliche jura parochialia in 
keiner anderen Maase als wie es in den nachstehenden $en wird bestimmt 
werden, sich zueignen. 
S 2. 
Se. Hochfürstliche Gnaden der Fürstbischof zu Paderborn und Höchst- 
dero Regierungsnachfolger ernennen jedesmal, und so oft sie es nöthig fin- 
den, die beiden katholischen Geistlichen zu Falkenhagen und zwar derge- 
stalt, dass einer davon der eigentliche Parochus, der andere aber nur Coo- 
perator oder Gehilfe sein soll. Beide werden jedesmal von paderbörnischer 
Seite dem Herrn Fürsten zur Lippe angezeigt, und von da wird ihnen nie- 
mals die Landesherrliche Confirmation ohne zureichende Ursache versagt, 
diese aber auch gratis ertheilt werden. 
Sr. Hochfürstlichen Gnaden des Herrn Fürst-Bischofen Jurisdiktion 
und kirchlicher Diseiplin, in Absicht auf Uebung der geistlichen Amts-
	        
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