Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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pflichten innerhalb den derselben im ersten $ und hierunter weiter be- 
stimmten Grenzen, sind auch beide katholische Geistliche zu Falkenhagen 
unterworfen, jedoch so, dass damit von Fürstlich Lippischer Seite kein 
eigentliches Diözesanrecht und anderes, was davon eingeräumt wird, als 
wie es in diesem Vergleich ausdrücklich geschieht. Dabei bleibt gedachter 
Fürstlich Lippischer Seite das Landesherrliche jus circa sacra, nämlich das 
Recht des Schutz und Schirmes und der Aufsicht, dass in diesem kirch- 
lichen Zustand nichts wider die Landeshoheit und Wohlfahrt geschehe — 
wie dann auch die Landesherrliche Jurisdiktion in weltlichen über die 
Geistlichen in Falkenhagen, in Gemässheit des unterm 15. März 1720 mit 
den ehemaligen Jesuiten Lippischer Seits getroffenen Vergleichs $ 3 von 
Lippischer Seite vorbehalten wird. 
8 3. 
Auch alles das wird so zugestanden und bedungen, auch vorbehalten, 
in Ansehung des bisher nur dagewesenen und auch allein bleibenden Fal- 
kenhagener katholischen Schulmeisters, es mag derselbe ein geistlicher oder 
weltlicher sein. 
84. 
Das Wohnhaus, welches vorhin die Jesuiten bewobnten und jetzt die 
Geistlichen bewohnen, bleibt den Geistlichen nebst dem jetzigen Inventa- 
rium an Mobilien, so wie sie es besitzen, ganz aber auch so zur künftigen. 
eigenen Ergänzung, jedoch wird in dem Wohnhause dem zeitigen Pächter 
der Boden und ein Teil vom Keller dieses Wohnhauses nach der darüber 
am 27. August d. J. getroffenen Vereinbarung, welche von den Hochfürstl. 
Paderbornischen und Fürstl. Lippischen Herren Commissariis besonders ver- 
fasset und unterschrieben worden, eingeräumt. 
Nach dieser Vereinbarung wird auch das Wohnhaus auf Fürstlich 
Lippische Kosten eingerichtet und reparirt, wie nicht weniger ein Theil des 
Gartens beim Wohnhause dem Pächter abgetreten; dahingegen auch denen 
Geistlichen zu ihrer Notdurft und Bequemlichkeit der andere Theil des- 
Gartens nebst den beiden Stücken im Hopfen-Garten, die sie jetzt in Pacht 
haben, unentgeltlich überlassen werden, so wie solches alles vorgedachte 
Vereinbarung des näheren ausweiset. 
8 5. 
Die beiden Geistlichen, der Schulmeister und ihre Domestiquen sind: 
und bleiben von allen real und personal Lasten befreit, nur in dem einzigen 
Falle nicht, wenn eine ausserordentliche allgemeine, alle Stände des Landes 
und also auch den Geistlichen, wie jetzt die Personen Steuer treffende Auf- 
lage würde, die sie dann, jedoch verhältnismüssig mit anderen tragen 
müssen.
	        
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