Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— AU — 
ist, und es hier unten noch mehr werden wird, geschehen würde, so soll 
Paderborn die Befugnis haben, alsdsnn dagegen bei einem der Höchsten 
Reichsgerichte ein Mandatum S.C. nachzusuchen und zu erwirken, welche 
Befugnis überhaupt beiden Theilen für genaue Erfüllung dieses Vergleiches 
wechselseitig zugestanden wird. 
S 14. 
Seine Hochfürstliche Gnaden der Herr Fürstbischof zu Paderborn 
treten gegen obiges alles nun auch, was Lippe zu leisten übernommen hat, 
und leisten will, und wird, Sr. Hochgräflichen Gnaden dem Herrn Curator 
und Landes Adminjstrator für seinen fürstlichen Herrn Curanden, und 
Höchstdero Regierungsnachfolger das ganze Kloster Falkenhagen mit allen 
seinen Zubehörungen, Revenüen, Rechten und Gerechtigkeiten, so wie es 
damit seit 1720 von dem ehemaligen Jesuiten-Kollegium zu Paderborn be- 
sessen worden, mit allen fructibus perceptis und percipiendis völlig und 
auf immer ab. 
$ 15. 
Ueberdies werden und wollen auch Se. Hochfürstl. Gnaden all das 
Recht, welches dem ehemaligen Jesuiten-Collegio zu Paderborn an dem, in 
Pyrmontischer Hoheit belegenen Wald, Ludenberg genannt, zustand, mit 
den dazu gehörigen Pächten und Geldurkunden Sr. Hochgräflichen Gnaden 
dem Herrn curator und Landes Administrator für ihren fürstlichen Herrn 
Curanden gleichfalls hiermit übertragen und abtreten, und obgleich Höchst- 
dieselbe gnädigst geneigt sind, für den darüber jetzt zwischen den beiden 
Häusern Waldeck und Lippe in Unterhandlung seienden Vergleich mitzu- 
wirken, und in dessen Entstehung die rechtliche Ausführung auf Kosten 
des Hochfürstlich lippischen Hauses zu übernehmen; so wollen sie jedoch 
deshalber, die Sache falle aus wie sie wolle, und möge, ausgewonnen wer- 
den oder nicht oder auch sonst die rechtliche Ausführung sich weit hinaus- 
ziehen, dennoch zu keiner Gewährleistung im mindesten verbunden, viel- 
mehr will Lippe auch in beiden Fällen gehalten sein, diesen Vergleich in 
allen Punkten und Clauseln genau zu erfüllen, hingegen unter keinerlei 
Vorwand die stipulierte Zahlung zurückbalten, sondern dieselbe getreulich 
erfüllen. 
$ 16. 
Dem Anspruch auf die Forderungen der ehemaligen Jesuiten zu Pader- 
born an die Stadt Horn, wie auch an die Stadt und das Amt Blomberg 
wegen Kapitalien Schuld und Revenüen wird von Paderbornischer Seite 
ganz entsagt. 
8 17. 
Auch entsagen Se. Hochfürstliche Gnaden der Herr Fürst und Bischof 
zu Paderborn den bisherigen, bei dem Hochpreisslich kaiserlichen Reichs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.