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versichert letztere dafür auch baldige Eröffnung der Unterhandlung — die
fördersamste Berichtigung aller der bei der Samtcommission zu Greven-
hagen schon untersuchten und zur gütlichen Beilegung zubereiteten Sachen.
8 25.
Für jenen Endzweck guter nachbarlicher Freundschaft wird auch yon
Paderbörnischer Seite dazu ausdrückliche landesherrliche Bewilligung ge-
geben, daß ein protestantischer Pächter, oder Bewohner der lippeschen
Meierei Oldenburg für sich und die Seinigen, häusliche actus ministeriales
von einem dazu begehrten protestantischen Prediger vollziehen lassen könne
und dürfe; jedoch soll er sich nach Vorschrift der lippischen Kirchenord-
nung vom Jahre 1571, sowie sie allgemein in der Grafschaft Lippe befolgt
wird, und werden muß, bei der Taufe richten, und die Entrichtung der
jurium stolae dem parocho ordinario geschehen.
$ 26.
Von fürstl. lippischer Seite wird noch versichert, daß, wenn die katho-
lischen Eltern in der Falkenhager Gemeinde es unterlassen sollten, ihre
Kinder in die Falkenhager Schule zu schicken, solche aus Anzeige der
katholischen Priester oder des katholischen Schulmeisters jedesmal dazu
sträflich angehalten werden sollen.
Uebrigens ist auch noch
$ 27.
Verabredet, vereinbart und bedungen worden, daß, wenn der Jesuiter-
Orden auf Verordnung kaiserlicher Majestät und des Reichs wiederherge-
stellt und in ihre vormaligen Güter wieder eingesetzt werden sollte, als-
dann auch dieser Vergleich ipso jure erloschen seie.
Dessen zu Urkund ist dieser Vergleich mit Vorbehalt beiderseitiger
landesherrlichen Ratification geschlossen, und von beiderseitigen Commis-
sarien unterschrieben und mit ihren Petschaften bedrückt worden,
so geschehen Paderborn, den 18. September
Dettmold, den 23. September 1794.
C. A. von Mengersen (L. S.) F, B. v. Hoffmann
I. A. Dierna mp (L. S.) (L. S.)
Th. A. Meyer (L. S.) do. König (L. S.)
F. G. Schnur mp (L. S.)
Nachdem im vorstehenden Vergleich $ 4 dem zeitlichen Fürst.-Lippi-
schen Pächter zu Falkenhagen in dem Wohnhause der katholischen Geist-
lichen der Boden und ein Theil des darunter befindlichen Kellers über-
lassen worden, so ist aber auch dabei zugleich vereinbahret, daß
1. weil der Pächter den Boden öfters besehen, und das darauf etwa zu
machende Malz untersuchen muß, demselben ein Hausschlüssel zu den