Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Hause zwarn gereichet, und zugestanden, den Geistlichen aber frey und 
bevor bleiben solle, falls sie es zu mehreren Sicherheit nöthig finden sollten, 
die Hausthür noch besonders verrigelen zu lassen, in diesem Falle aber sind 
sie, die Geistlichen verbunden, auf Ankloppen des Pächters die Thür eröff- 
nen zu lassen; 
2. die Entree in das Wohnhaus bleibt wie sie ist, desgleichen 
3. Die Küche; nur muß solche durchaus noch mit Steinen belegt, der 
Gossenstein in das Fenster rechter Hand verlegt, der Camin, so dermalen 
sehr rauchet, weil er oben zu enge seyn soll, verbessert, und darin die 
Einrichtung getroffen werden, daß von der Küche her der Ofen, welche in 
die kleine gleich dabey belegenen Stube, die procuratur genanndt, zu setzen 
ist, eingeheitzet werden könne; 
4. die kleine Stube wird zu einer Gesinde Stube eingerichtet, und die 
Thür, welche jetzt in das große Speise Zimmer geht, in die Entree ver- 
legt. 
5. Die Stube für den Schulmeister bleibt; der daranstoßende Raum 
bleibt aber offen, um das nöthige Holz dahin legen zu können. 
6. Die Speisekammer, worin der Eingang zum Keller ist, bleibt; nur 
wird die Thür, so jetz in den großen Speise-saal geht zugemacht, und in 
die Entree verlegt; 
7. in dem großen Speise-saal oder ehemaligen Refectorio werden fol- 
gende Veränderungen vorgenommen. 
a. Ein Theil davon wird zur Vergrößerung der Kapelle genommen, s0 
daß dieselbe auf jeder Seite noch ein Fenster mehr erhält; hier wird 
b. eine Wand gezogen, wodurch die Kirche von dem Speise-saal abge- 
sondert wird. Der übrigbleibende Theil von dem Speise-zimmer wird 
c. an der Seite, wo jetzt der Ofen steht, zur Wohnstube eingerichtet; 
obnweit der Eingangs Thür aber 
d. eine Wand gezogen und der übrige Raum 
e. zum Sommer-Zimmer aptiert; da aber dieses Sommer-Zimmer kein 
Licht hat, sondern es von dem Garten her erhalten muß; so wird 
f. in die Garten Thür ein Fenster angebracht, für diese Fenster-Thür 
aber eine besondere Thür von Holz gemacht, damit dadurch nicht einge- 
stiegen, und allerley Unfug unternommen werden könne; Fine gleiche 
Fenster-Thür wird auch 
g. in die Thür gemacht, woraus man in das Sommerzimmer eingehet; 
indem, wenn die Gartenthür verschlossen ist, wie im Winter, geschehen 
muß, darin kein andres Licht als aus dem Speise zimmer kommen kanı, 
und weil auch durch dieses Sommerzimmer in die Kirche gegangen werden 
muß; so wird auch 
h. da, wo der Eingang in die Kirche seyn muß, eine zweite Thür an- 
gelegt. 
8. In dem 2. Stockwerk des Wohnhauses bleibt alles unverändert, außer
	        
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