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daß eine Kammer für Fremde mit Durchschierung der großen Vorratskammer
und mit sonst dazu nöthiger Einrichtung verfertiget wird.
9. Wird eine Rauchkammer auf dem Boden bey den Küchen Schornstein
angelegt.
10. In dem unterm Hause befindlichen Keller erhalten die Geistlichen
den Raum, der in dem von dem Kammer-commissario Kleinen erstatteten
Bericht beschrieben ist; desgleichen wird
11. Das Stallgebäude, worin die Geistliche ihr Vieh halten, das Futter
vor das Vieh hinlegen, und ihr Korn und sonstige Früchten aufbewahren
lassen können, in der von ebengedachtem Kammer commissario Kleinen im
erstatteten Bericht vorgeschlagenen Art gebauet und unterhalten.
12. den nöthigen Holzplatz, wo die Geistlichen ihr Holz hinlegen, und
sicher aufbewahren lassen können, erhalten sie bei der neuen Stallung und
für die Niederlage des Holzes für die Schule und des Schulmeisters wird
ein Platz vorm Brauhause angewiesen; so viel
13. den bey mehrgedachten Wohnhause belegenen Garten betrifft, ist
vereinbahret, daß zwarn der Garte von Norden in Süden getheilt, und der west-
liche Theil dem Pächter zugestanden, der östliche Theil aber den Geistlichen
unentgeltlich belassen werden solle; die an dem Wohnhause angebrachten
Spalierbäume nebst den darunter befindlichen Grabeländern oder Rabatten
verbleiben aber den Geistlichen privatire — der vor diesen Rabatten her-
gehende Weeg bleibt sowohl den Geistlichen, um zu ihren Garten kommen
zu können, als dem Pächter, um zu dem ihm abgetrettenen Baumgarten,
Krautgarten, Brauhaus, Backhaus und Brunnen kommen zu können, gemein-
schaftlich, jedoch sollen diese Plätze dergestallt durch anzulegende leben-
dige Hecken oder Riegelwerk abgeschnadet werden, daß die Geistliche
den ihnen zugeteilten Raum privative erhalten, mithin ist der Pächter da-
durch zu gehen oder solchen zu berühren nicht befugt.
14. Dr Abtrit im Garten, und die unweit davon gelegenen Kalkgrube
bleiben dem Pächter, jedoch müssen diese Plätze von dem Baumgarten,
welchen die Geistlichen behalten, dergestalt abgeschnadet werden, daß
auch von Hieraus dem Pächter den Durchgang zu seinem Baumgarten zu
nehmen nicht befugt ist.
15. Der gemeinschaftliche Weeg, von welchem im Vorstehenden $ 13
Erwehnung geschehen, führt auch auf den Backofen, wie auch zu dem
Baumgarten des Pächters, jedoch muß der Pächter seinen Zugang zum
Backofen und Brunnen durch seinen Baumgarten nehmen, und bleibt vor
dem Backofen so viel Raum als zu dessen bequemen Gebrauch erforderlich
ist, und weil
16. hiebey vereinbahret worden, daß auf diesen Plätzen die Absonde-
rung dergestalt geschehen soll, daß den Geistlichen sowohl das, was sie
behalten, als auch das, was dem Pächter abgetretten ist, beyde Theile
privative zu benutzen haben sollen, so ist jedoch diese Abschnadung der.