Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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die interimistische Gesetzeskraft, die. Vorlagepflicht an den Reichs- 
tag, die Aufhebungspflicht auf dessen Verlangen ($ 3 des Ermäch- 
tigungsgesetzes). Diese Berufung des Bundesrates zu „gesetzlichen 
Ma&ßnahmen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen 
als notwendig erweisen“ war zweifellos ein wichtiger bahnbrechender 
Fortschritt, aber doch nur ein mit manchen Konstitutionsgebrechen 
behafteter erster Gedanke, bei dem die kriegsgemäße Gliederung 
dieses Notverordnungsrechtes nicht stehen bleiben konnte. Seine 
Mängel bestehen weniger in der Beschränkung auf bloße Abwehr 
wirtschaftlicher Schäden unter Ausschluß alles noch so löblichen 
positiven Schaffens. Diese Fessel gehört nun einmal zur guten 
Lebensart des Notverordnungsrechtes und lockert sich eben im 
gleichen Maße, als die Abwehr wirtschaftlicher Schädigungen mit 
den Kriegserfahrungen und der verschärften Einsicht in die Zu- 
sammenhänge aller Kriegswirtschaft von selbst eine extensivere 
Auslegung erfahren mußte. Dagegen mußte gerade mit dem 
steigenden Druck des Krieges als Mangel empfunden werden, was 
ursprünglich keiner war, daß dieses Notverordnungsrecht ausschließ- 
lich einer nicht ständig versammelten Körperschaft zustand, die 
‚immer nur beschließen, niemals handeln, befehlen, verfügen kann“ 
und „niemals befugt ist, ihre Beschlüsse selbst zur Ausführung 
zu bringen“ (LABAnD)?, weshalb die mit dem Notverordnungs- 
rechte bezweckte wirksame Abkürzung des Verfahrens naturgemäß 
hinter dem wirklichen gesteigerten Bedürfnisse zurückbleiben mußte. 
Dies äußerte sich naturgemäß an der Stelle des größten wirtschaft- 
lichen Druckes, auf dem Gebiete der Volksernährung. Um 
hier die Lücke auszufüllen, mußte das Notverordnungsrecht wohl 
oder tibel auch anderen Organen u. zw. den Regierungs- und Voll- 
zugsorganen eingeräumt werden. Der kürzeste Weg hiezu bot sich 
in der Mitbeteiligung solcher Organe an dem Notverordnungsrechte, 
und dieser Weg wurde auch vom Bundesrat beschritten, der als 
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2 St.R.], S. 255,
	        
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