Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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dieser Mitglieder werden vom Fürsten aus der wahlfähigen Be- 
völkerung des Fürstentums ernannt, die übrigen durch Wahl- 
männer aus dem Volke gewählt, wovon, wie durch das Gesetz 
über Abänderung des Landtagswahlmodus vom 19. Februar 1878 
festgesetzt wurde, 7 durch Wahlmänner des Öberlandes und 5 
durch Wahlmänner des Unterlandes zu erwählen sind. Aktiv und 
passiv wahlberechtigt sind alle liechtensteinischen Landesangehö- 
rigen männlichen Geschlechtes, welche im Vollgenusse bürger- 
licher‘ Rechte stehen und im Fürstentum wohnen. Jeder Wähler 
kann sein Wahlrecht nur persönlich ausüben, die Urwähler üben 
das Wahlrecht in der Gemeinde des Wohnsitzes aus, die Wahl- 
männer müssen aus ihren Wahlgemeinden gewählt werden. Jeder 
Wahlmann hat die für seinen Wahlbezirk bestimmte Anzahl von 
Landtagsabgeordneten als Männer seiner Wahl mittelst schrift- 
licher Abstimmung zu bezeichnen. Nach beendeter Wahl der 
Abgeordneten wird in gleicher Weise zur Wahl der Ersatzmänner 
geschritten, deren Zabl sich auf 3 für die’ obere und 2 für die 
untere Landschaft beläuft. Abgeordnete und Ersatzmänner wer- 
den auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Urwähler, die ohne 
gerechtfertigte Ursache von der Wahlversammlung wegbleiben, 
verfallen zugunsten des Landarmenfonds in eine Geldstrafe von 
1 Gulden. Ueber die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Recht- 
fertigungsgründe entscheidet die Wahlkommission. — Diese Aus- 
führungen mögen zur Darstellung des seitherigen Rechtszustandes 
genügen. Im folgenden soll deshalb zur Darlegung der Grund- 
züge des neuen Wahlrechts übergegangen werden: 
Der Landtag wird auch weiterhin aus 15 Mitgliedern be- 
stehen, das Ernennungsrecht des Fürsten hinsichtlich dreier Ab- 
geordneter ist beibehalten. Auf rund 900 Einwohner kommt ein 
vom Volke gewählter Abgeordneter. Oberland und Unterland 
bilden je einen Wahlbezirk: 7 Abgeordnete werden von der wahl- 
fähigen Bevölkerung des Oberlandes (der ehemaligen Grafschaft 
Vaduz), 5 Abgeordnete von jener des Unterlandes (der ehemali-
	        
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