Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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gen Freiherrschaft Schellenberg) durch das absolute Mehr aller 
abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Beibehalten ist das 
Institut der Ersatzmänner (3 im Oberland, 2 im Unterland). Ak- 
tiv und passiv wahlberechtigt sind alle liechtensteinischen Staats- 
bürger männlichen Geschlechts, welche das 24. Lebensjahr voll- 
endet und seit einem halben Jahre im Fürstentum ihren ständigen 
Wohnsitz haben. Arbeiter und Leute, die während des größten 
Teiles des Jahres im Auslande arbeiten, aber im Winter zu ihren 
Angehörigen oder ihrer Familie zurückkehren, werden als im Lande 
ständig wohnend und daher als wahlberechtigt zu betrachten sein. 
So hat die für die Vorberatung des Gesetzentwurfs eingesetzte 
Landtagskommission entschieden, was für die Wanderbevölkerung 
des Landes und deren aktives Wahlrecht sehr wichtig ist. Bisher 
fanden die Landtagswahlen regelmäßig im August oder September 
statt, zu einer Zeit, während welcher viele wahlberechtigte Bürger 
als Alpknechte, Bauhandwerker usw. abwesend waren; diese gingen 
daher tatsächlich ihres Stimmrechtes verlustiz. Da zudem jene 
Zeit mit Rücksicht auf die strengen landwirtschaftlichen Arbeiten 
ungeeignet war, trifft das Gesetz nun die Bestimmung, daß die 
Wahlen in der Regel im ersten Viertel des Jahres durchzuführen 
sind. Man nimmt an, daß, wenn auch die Bauarbeiter zu ihrem 
Stimmrecht kommen sollen, die Wahlen jeweils spätestens im 
Februar stattfinden. Beibehalten ist das System der Wahllisten. 
In die Wahlkommission müssen, um Unparteilichkeit zu bezeugen 
und Mißtrauen zu beseitigen, auch Vertreter allfälliger Minder- 
heiten gewählt werden. Die Hauptwahlen sollen möglichst an 
einem Tage durchgeführt werden. Das System der Wahlkom- 
missäre ist fallen gelassen, solche bestehen nur behufs Ermitt- 
Jung der Wahlergebnisse in den Hauptwahlorten (Vaduz für das 
Oberland und Mauren für das Unterland). Die Wähler wählen 
in der Gemeinde ihres Wohnsitzes die betreffende Anzahl Abge- 
ordnete geheim mittelst Stimmzettel. Die Gemeidewahlkommis- 
sionen ermitteln die auf eine Person entfallenen Stimmen, stellen
	        
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