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die Ergebnisse zusammen und übermitteln sie der Wahlkommission
des Hauptwahlortes. Diese hat zu ermitteln, ob jemand das ab-
solute Mehr im Wahlbezirke erreicht hat oder nicht. Ist dies
nicht der Fall oder haben nicht alle Kandidaten die absolute
Mehrheit erreicht, so entscheidet in einem zweiten — an einem
späteren Tage stattfindenden — Wahlgange die relative Mehrheit. In
gleicher Weise wird bei den Ersatzmännerwahlen verfahren.
Vom aktiven und passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
a) Personen, die nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte
sind;
b) Personen, über deren Vermögen Konkurs eingeleitet ist, für
dessen Dauer;
c) Personen, die wegen eines Verbrechens, wegen Vergehens
der schuldbaren Krida ($ 486 StG), wegen Uebertretung des
Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran, des Be-
truges und der Vereitelung von Zwangsvollstreckungen
rechtskräftig verurteilt sind;
d) öffentliche Angestellte, welche wegen eines aus Gewinnsucht
begangenen Disziplinarvergehens ihres Amtes oder Dienstes
entsetzt sind;
c) Personen, welche Armenversorgung genießen. Die Wahl-
pflicht ist beibehalten: Wahlberechtigte, die ungerechtfertigter-
weise der Wahlhandlung fernbleiben, verfallen in eine Geld-
strafe von 5 Kronen zugunsten des Ortsarmenfonds. Ueber
die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Rechtfertigung ent-
scheidet die örtliche Wahlkommission. — Die fürstliche Re-
gierung legt’ alle Wahlakten dem nächsten Landtage zur
Prüfung vor, dieser entscheidet über die Gültigkeit oder Un-
gültigkeit der Wahlen. —
Dies sind im wesentlichen die Grundzüge des in dem kleinen
Lande fortab geltenden Wahlrechts zum Landtage.