Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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die Ergebnisse zusammen und übermitteln sie der Wahlkommission 
des Hauptwahlortes. Diese hat zu ermitteln, ob jemand das ab- 
solute Mehr im Wahlbezirke erreicht hat oder nicht. Ist dies 
nicht der Fall oder haben nicht alle Kandidaten die absolute 
Mehrheit erreicht, so entscheidet in einem zweiten — an einem 
späteren Tage stattfindenden — Wahlgange die relative Mehrheit. In 
gleicher Weise wird bei den Ersatzmännerwahlen verfahren. 
Vom aktiven und passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen: 
a) Personen, die nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte 
sind; 
b) Personen, über deren Vermögen Konkurs eingeleitet ist, für 
dessen Dauer; 
c) Personen, die wegen eines Verbrechens, wegen Vergehens 
der schuldbaren Krida ($ 486 StG), wegen Uebertretung des 
Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran, des Be- 
truges und der Vereitelung von Zwangsvollstreckungen 
rechtskräftig verurteilt sind; 
d) öffentliche Angestellte, welche wegen eines aus Gewinnsucht 
begangenen Disziplinarvergehens ihres Amtes oder Dienstes 
entsetzt sind; 
c) Personen, welche Armenversorgung genießen. Die Wahl- 
pflicht ist beibehalten: Wahlberechtigte, die ungerechtfertigter- 
weise der Wahlhandlung fernbleiben, verfallen in eine Geld- 
strafe von 5 Kronen zugunsten des Ortsarmenfonds. Ueber 
die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Rechtfertigung ent- 
scheidet die örtliche Wahlkommission. — Die fürstliche Re- 
gierung legt’ alle Wahlakten dem nächsten Landtage zur 
Prüfung vor, dieser entscheidet über die Gültigkeit oder Un- 
gültigkeit der Wahlen. — 
Dies sind im wesentlichen die Grundzüge des in dem kleinen 
Lande fortab geltenden Wahlrechts zum Landtage.
	        
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