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diesem Lande begüterten Griechen Zappa gestanden hätten. Wenn
man so seine Haltung ganz offen von vorübergehenden und keines-
wegs hochbedeutsamen politischen Tagesereignissen abhängig sein
läßt, was mag da noch alles unter der bekannten Oberfläche
spielen? Sind das die Schöpfer weltgültiger Normen ?
Nächst der Allbeteiligungsklausel ist der Art. 2 der Land-
kriegsordnung ein besonderer Angriffspunkt gegen das Gesetz
selber. Der Artikel lautet:
„Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim
Herannahen des Feindes aus eignem Antriebe zu den Waffen
greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit
gehabt zu haben, sich nach Art. 1 zu organisieren, wird als
kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen führt und
die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet. “
Schon beim ersten Betracht der Bestimmung fällt auf, warum es
denn eigentlich eine völkerrechtliche Konferenz für nötig erachtet
hat, eine Belohnung darauf auszusetzen, daß der Staat in Friedens-
zeiten die Organisation nicht vorgenommen hat, die den daran
Beteiligten obne weiteres die Rechte der Krievspartei sichert.
Wenn auch Art. 1 von den Voraussetzungen der Anerkennunz der
Milizen und Freiwilligenkorps als Kriegspartei redet, so wird trotz
der Verwendung des weiteren Begriffs „Bevölkerung“ in Art. 2
doch die Möglichkeit einer Organisation auch für diese als ge-
geben angesehen. Warum also ein so unbegründetes Privileg?
Eine juristisch verwertbare Antwort hierauf gibt die Geschichte
dieser wortwörtlich schon in dem Art. 9, 10 der Brüsseler Kon-
ferenz von 1874 enthaltenen Bestimmung nicht. Es ist nur
immer die Rede von dem Patriotismus, den man nicht eindämmen
dürfe, von der Pflicht des Bürgers, sein Vaterland zu verteidigen,
und daß man die Gleichgültigkeit gegen diese Pflichten nicht er-
mutigen dürfe. So insbesondere der belgische Delewierte BER-
NAERT auf der Konferenz von 1899 in seiner Prinzipienrede,
„deren Grundgedanken‘, wie der deutsche Bevollmächtigte ZoRN