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achtung der einzelnen Kriegsrechtsnorim und im besonderen See-
kriegsrechtsnorm wirtschaftlich wert ist.
Bei diesen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Staatsmannes
zu behandelnden Vorarbeiten wird man der Aufgabe und dem
Wesen völkerrechtlicher Gesetzgebung erhöhte Benchtung schen-
ken müssen. Ist es auch eine Binsenweisheit, daß die völkerrecht-
liche Gesetzgebung mit ganz andern Schwierigkeiten als die inner-
staatliche zu kämpfen hat, so ist doch ihr Wesen gewiß noch
nicht genügend erklärt. Wie sollte das auch sein? Ist doch die
Vorstellung, die Völkerrechtsgemeinschaft sei zur Schaffung eines
Weltrechts befähigt, überhaupt noch sehr jung. Im Gebiete des
Kriegsvölkerrechts sind GREGOIREs Versuche einer „declaration
du droit des Gens“ vom Jahre 1795 und BENTHAMs Projekt „eines
Kodex des Völkerrechts® vom Jahre 1789 als Meilensteine auf
dem dornigen Pfade der Völkerverständigung anzumerken und des
deutschen Völkerrechtslehrers BLUNTSCHLI „Modernes Völkerrecht“
vom Jahre 1868 mutet eher an, wie ein auf den Ton des „Kind-
lein liebet einander* gestimmten Erbauungsbuches, denn als ein
ernsthafter Kodifikationsversuch. Die richtige Bahn wird erst
1873 beschritten durch das von demselben deutschen Gelehrten
gegründete Institut du droit des Gens und 1874 durch Begrün-
dung der Association pour la r&forme et la codifikation du droit
des Gens, letztere mehr bekannt unter dem Namen International
Law-Association. Der von letzterer Gesellschaft 1888 heraus-
gegebene „Leitfaden des Landkriegsrechtes“* hat für das Haager
Werk den Grund gelegt. Man sieht daraus, wie schonend immer-
hin noch das Werk der Haager Konferenzen beurteilt werden
muß. Man hat, was das Kriegsrecht betrifft, eigentlich nicht
mehr alsein paar gesellige Zusammenkünfte gehabt und man hat
sich bemüht, sich gegenseitig möglichst wenig in die Karten sehen
zu lassen. Man sollte also nicht gar so arg klagen und so große
Worte wie „Bankerott“* und „Zusammenbruch“ in den Mund neh-
men oder gar, wie BORNHAK, alle Zukunftshoffnungen begraben mit