Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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wie hervorsehoben wurde, der in der Völkerrechtsnorm geoffen- 
barte Gesamtwille keine Gesetzeswirkung hat. 
Um diesen Gefahren zu begegnen, wird man, falls es über- 
haupt noch einmal zu völkerrechtlichen Konferenzen kommen 
sollte, diese erheblich besser vorbereiten müssen. Immer wieder 
hört man Klagen über mangelhafte Vorbereitung und dilet- 
tantische Arbeit trotz aller hervorragenden Eigenschaften und 
Grlehrtheit einzelner. Gilt diese Klage meist in erster Linie der 
rechtlichen Vorbereitung, so ist sie ebenso begründet hinsichtlich 
dessen, was die Freirechtsschule Interessenforschung nennt. Eine 
Parallele mit handelsrechtlichen Verträgen von Inländern mit Aus- 
ländern scheint geboten. Wenn ein deutscher Kaufmann mit einer 
ausländischen Firma Handelsbeziehungen anknüpfen will, so kann 
er sich nur vor Enttäuschungen und Einbußen bewahren, wenn er 
sich erst mal die generelle Auslandskenntnis und dann die speziel- 
len Nachrichten über seinen Geschäftsfreund verschafft. Er wird 
sich dabei unter anderm die Fragen beantworten müssen: Was 
hat mein Geschäftsfreund für ein Interesse daran, mich nach Treu 
und Glauben im Verkehr zu bedienen? Wie kann ich ihn dazu 
zwingen? Welchen Schaden kann ich ihm zufügen, wenn er es 
nicht tut? Sowrit der einzelne Kaufmann zu solchen Erkundigun- 
gen nicht imstande ist, haben sich schon reichlich Vermittler, 
Awenten, Komnissionäre, Auslandsrechtsanwälte im Inland einge- 
schoben, die ihm diese Mühe ersparen und ihn dadurch, wenn 
auch unter Beanspruchung eines Gewinnanteils am Geschäft, vor 
Schaden bewahren. Die kriegsvölkerrechtlichen Verträge schei- 
nen mir größtenteils einer derartig vorsichtigen Gebarung zu ent- 
behren. Man kommt im Haag zusammen, man debattiert, man 
obstruiert und intrigiert und endlich ist das Abkommen da. Die 
Konferenzteilnelihmer beglückwünschen sich zu dem Erfolge, denn 
wer eine schwere Arbeit getan hat, ist auch meist der Ansicht, 
daß er eine gute Arbeit getan hat. Die Regierungen, die sich 
schon durch Entsendung von Bevollmächtigten zu dem Unter-
	        
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