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wie hervorsehoben wurde, der in der Völkerrechtsnorm geoffen-
barte Gesamtwille keine Gesetzeswirkung hat.
Um diesen Gefahren zu begegnen, wird man, falls es über-
haupt noch einmal zu völkerrechtlichen Konferenzen kommen
sollte, diese erheblich besser vorbereiten müssen. Immer wieder
hört man Klagen über mangelhafte Vorbereitung und dilet-
tantische Arbeit trotz aller hervorragenden Eigenschaften und
Grlehrtheit einzelner. Gilt diese Klage meist in erster Linie der
rechtlichen Vorbereitung, so ist sie ebenso begründet hinsichtlich
dessen, was die Freirechtsschule Interessenforschung nennt. Eine
Parallele mit handelsrechtlichen Verträgen von Inländern mit Aus-
ländern scheint geboten. Wenn ein deutscher Kaufmann mit einer
ausländischen Firma Handelsbeziehungen anknüpfen will, so kann
er sich nur vor Enttäuschungen und Einbußen bewahren, wenn er
sich erst mal die generelle Auslandskenntnis und dann die speziel-
len Nachrichten über seinen Geschäftsfreund verschafft. Er wird
sich dabei unter anderm die Fragen beantworten müssen: Was
hat mein Geschäftsfreund für ein Interesse daran, mich nach Treu
und Glauben im Verkehr zu bedienen? Wie kann ich ihn dazu
zwingen? Welchen Schaden kann ich ihm zufügen, wenn er es
nicht tut? Sowrit der einzelne Kaufmann zu solchen Erkundigun-
gen nicht imstande ist, haben sich schon reichlich Vermittler,
Awenten, Komnissionäre, Auslandsrechtsanwälte im Inland einge-
schoben, die ihm diese Mühe ersparen und ihn dadurch, wenn
auch unter Beanspruchung eines Gewinnanteils am Geschäft, vor
Schaden bewahren. Die kriegsvölkerrechtlichen Verträge schei-
nen mir größtenteils einer derartig vorsichtigen Gebarung zu ent-
behren. Man kommt im Haag zusammen, man debattiert, man
obstruiert und intrigiert und endlich ist das Abkommen da. Die
Konferenzteilnelihmer beglückwünschen sich zu dem Erfolge, denn
wer eine schwere Arbeit getan hat, ist auch meist der Ansicht,
daß er eine gute Arbeit getan hat. Die Regierungen, die sich
schon durch Entsendung von Bevollmächtigten zu dem Unter-