Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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hören, seine Sympatbien in der Welt nicht vermehrt. Es hat 
seinen Gegnern neue und billige Waffen geliefert, seinen Freun- 
den unnötige Schwierigkeiten auferlegt, es. hat sich vor einer 
weltumspannenden Versammlung freiwillig isoliert und neuerdings 
bekundet, wie sehr es den Wert der internationalen Meinung und 
den Wert der moralischen Rüstung unterschätzt.“ Und es klingt 
wie eine richtige Prophezeiung, wenn FRIED in seiner großen 
Anklage damals — 1907 — sagt: „Der Politiker wird in den 
offiziellen Verhandlungsprotokollen der Haager Konferenzen sicher- 
lich den Schlüssel für manche künftige Vorgänge des internatio- 
nalen politischen Lebens finden, mit denen Deutschland keine Ur- 
sache haben dürfte, zufrieden zu sein.“ Die Jahre nach dem 
Kriege werden uns wohl weitere Aufklärung darüber bringen, wie 
planmäßig man schon seit jener Zeit die Meinung der Welt gegen 
uns aufgebracht hat. Der Schluß ist ja ungeheuer logisch: Du 
lehnst den obligatorischen Schiedsvertrag ab, also willst Du den 
Krieg. Aber so steht eben die Rechnung nicht. Sie lautet ganz 
anders: Wir, Mächte der Mehrheit, nehmen zwar den obligato- 
rischen Schiedsvertrag an, wenn wir aber den Krieg wollen, dann 
kehren wir uns einfach nicht an die Abmachung. Um ein paar 
Schlagworte zur Begründung der Nichtbeachtung der völkerrecht- 
lichen Konventionen sind wir nicht verlegen. Wie sagte doch 
Lord DERBY 1857: „Wir bestehen auf der Befolgung des Völker- 
rechts, wenn es nützlich ist, im andern Falle setzen wir uns un- 
bekümmert darüber hinweg.“ Und was sagte England 1899, als 
ihm die deutsche Regierung während des Burenkrieges Vorstellun- 
gen über die Aufbringung des deutschen Postdampfers „Bundes- 
rat“ machte und sich dabei auf das im amtlichen Auftrage her- 
ausgegebene „Manual of naval Prise law“ berief: Die Vorschriften 
des Handbuches reichten nur für solche Kriege aus, die England 
in der Vergangenheit geführt. habe. Hin und wider verfährt 
man etwas weniger grobschlächtig, als in diesen Fällen. Man 
legt Fallstricke, wie in der Allbeteiligungsklausel und das Recht
	        
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