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des Volkes als Kriegspartei in das Konferenzrecht. Alsdann
stürzt man auf dem Wege der einseitigen Interpretation, was
einem unbequem ist, um oder läßt es durch seine Vasallen um-
stürzen.
Sind das die bewegenden Kräfte der Völkerrechtskonferenzen,
dann sind sie in der bisherigen Form kein geeignetes Mittel, das
Kriegsvölkerrecht vorwärts zu bringen. Sie strotzen vor Lüge
und geheimem Vorbehalt, sie gestatten nicht die offene mannhafte
Rede, sie erzeugen Mißverständnisse unter den teilnehmenden
Staaten und verleiten zu falschen Ansichten über die Höhe der
inneren wahren Kultur. Sie sind vor allen Dingen zu sehr In-
strumente der äußeren Politik der Staaten, nicht der auf das
eigene Gebiet des Völkerrechts beschränkten Gesetzgebungspolitik.
Die Staaten der Entente werden gewiß gern wieder das Kriegs-
völkerrecht auf Konferenzen zu regeln versuchen. Schon redet
ihnen Lord READY, ein Deputierter Englands auf der Haager
Konferenz, nach einem Bericht im „Allgemeen Handelsblad“ vom
31. Mai 1916 (nach MEENE, DJZ. 17, 101) das Wort. England
hat gewiß Ursache mit den Haager Konferenzen zufrieden zu sein.
Um so mehr sollten wir gewarnt sein.
Von diesem Standpunkt aus kann man auch nicht das von
STRUPP vorgeschlagene Heilmittel gutheißen, das darin bestehen
soll, daß künftige Völkerrechtskonferenzen nur, insoweit sie ein-
stimmige Beschlüsse fassen, neues Recht sollten zustandebringen
dürfen. Abgesehen davon, daß dann das so zustandegebrachte
Recht noch viel dürftiger ausfallen würde, ist das Zustandebringen
neuen Rechts überhaupt nicht allein das Entscheidende. Es kommt
vielmehr darauf an, ein Recht zu schaffen, das der Beachtung
sicher ist. Es ist immer die Zweifelhaftigkeit des Rechtscharak-
ters des Völkerrechts, auf die die Erfahrungen dieses Krieges hin-
weisen, die große Frage nach der.die Beachtung des Völkerrechts
sichernden Macht, und diese Frage wird, wenn man dabei an die
nach den Begriffen vor dem Kriege die ganze Erde umspannende