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Witwen; das braucht als selbstverständlich nicht besonders begründet
zu werden. Ist das Alter tür die Großjährigkeit in dem abtretenden
und dem erwerbenden Staat verschieden festgesetzt, so muß das nied-
rigste Alter maßgebend sein, um möglichst wenig Rechte zu kränken.
b) Den Großjährigen gleich stehen solche Minderjährige, die für
großjährig erklärt sind, emanzipiert sind und ähnliches. Die Options-
fähigkeit der Minderjährigen bringt größere Schwierigkeiten. Dem
Rechtsgefühl würde es am meisten entsprechen, wenn die Option bis
nach Eintritt der Großjährigkeit herausgeschoben würde. Das ist
unmöglich, da die Optionen sich dann über mindestens 20 Jahre erstrecken
würden; dieser Zustand wäre unerträglich, da er in das staatliche und
wirtschaftliche Leben des Landes fast für ein Menschenalter Unsicher-
heit und Unruhe bringen würde. Die Option für die Minderjährigen
muß daher den Gewaltshabern (Vater, Mutter, Vormund) überlassen
bleiben, obwohl nicht verkannt werden darf, daß damit auf diejenigen
Minderjährigen, die bereits urteilsfähig sind, ein schwerer Druck aus-
geübt wird. Zu erwägen wäre, ob nicht Minderjährige in einem
gewissen Alter, vielleicht vom 17. oder 18. Lebensjahre an, gehört
werden müssen, und daß bei abweichender Ansicht des Minderjährigen
die Entscheidung erst nach erlangter Großjährigkeit zu erfolgen hat.
Solche Fälle werden nicht allzu zahlreich sein, der durch sie verschul-
dete längere Aufschub der Stabilierung der Verhältnisse fällt nicht
besonders schwer ins Gewicht.
c) Was die Ehefrauen betrifft, gleichgültig ob sie großjährig oder
minderjährig sind, so muß verhindert werden, daß Ehemann und Ehe-
frau verschiedenen Nationalitäten angehören. Das Optionsrecht für
eine Ehefrau muß daher dem Ehemann zugeteilt werden.
d) Militärpersonen und Beamte sind wohl in allen Staaten durch
einen 'Treueid an dessen Hoheit gebunden. Mit Rücksicht auf diese
besondere Stellung muß ihnen zugestanden werden, daß ihre Option
dahin zu gehen hat, daß sie sich der neuen Herrschaftsgewalt unter-
ordnen. Es muß ausdrücklich ausgesprochen werden, daß der abtre-
tende Staat alle diejenigen, die eine solche Erklärung abgeben, vom
ihrem Treueid entbindet.
e) Die Option der Entmündigten (eine solche Entmündigung kann
z. B. in Deutschland wegen Geisteskrankheit, Trunksucht, Verschwendung
erfolgen) erfolgt durch ihre Vormünder.
f) Denjenigen Sträflingen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte
aberkannt sind, muß das Optionsrecht gleichfalls zugestanden werden.