Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Witwen; das braucht als selbstverständlich nicht besonders begründet 
zu werden. Ist das Alter tür die Großjährigkeit in dem abtretenden 
und dem erwerbenden Staat verschieden festgesetzt, so muß das nied- 
rigste Alter maßgebend sein, um möglichst wenig Rechte zu kränken. 
b) Den Großjährigen gleich stehen solche Minderjährige, die für 
großjährig erklärt sind, emanzipiert sind und ähnliches. Die Options- 
fähigkeit der Minderjährigen bringt größere Schwierigkeiten. Dem 
Rechtsgefühl würde es am meisten entsprechen, wenn die Option bis 
nach Eintritt der Großjährigkeit herausgeschoben würde. Das ist 
unmöglich, da die Optionen sich dann über mindestens 20 Jahre erstrecken 
würden; dieser Zustand wäre unerträglich, da er in das staatliche und 
wirtschaftliche Leben des Landes fast für ein Menschenalter Unsicher- 
heit und Unruhe bringen würde. Die Option für die Minderjährigen 
muß daher den Gewaltshabern (Vater, Mutter, Vormund) überlassen 
bleiben, obwohl nicht verkannt werden darf, daß damit auf diejenigen 
Minderjährigen, die bereits urteilsfähig sind, ein schwerer Druck aus- 
geübt wird. Zu erwägen wäre, ob nicht Minderjährige in einem 
gewissen Alter, vielleicht vom 17. oder 18. Lebensjahre an, gehört 
werden müssen, und daß bei abweichender Ansicht des Minderjährigen 
die Entscheidung erst nach erlangter Großjährigkeit zu erfolgen hat. 
Solche Fälle werden nicht allzu zahlreich sein, der durch sie verschul- 
dete längere Aufschub der Stabilierung der Verhältnisse fällt nicht 
besonders schwer ins Gewicht. 
c) Was die Ehefrauen betrifft, gleichgültig ob sie großjährig oder 
minderjährig sind, so muß verhindert werden, daß Ehemann und Ehe- 
frau verschiedenen Nationalitäten angehören. Das Optionsrecht für 
eine Ehefrau muß daher dem Ehemann zugeteilt werden. 
d) Militärpersonen und Beamte sind wohl in allen Staaten durch 
einen 'Treueid an dessen Hoheit gebunden. Mit Rücksicht auf diese 
besondere Stellung muß ihnen zugestanden werden, daß ihre Option 
dahin zu gehen hat, daß sie sich der neuen Herrschaftsgewalt unter- 
ordnen. Es muß ausdrücklich ausgesprochen werden, daß der abtre- 
tende Staat alle diejenigen, die eine solche Erklärung abgeben, vom 
ihrem Treueid entbindet. 
e) Die Option der Entmündigten (eine solche Entmündigung kann 
z. B. in Deutschland wegen Geisteskrankheit, Trunksucht, Verschwendung 
erfolgen) erfolgt durch ihre Vormünder. 
f) Denjenigen Sträflingen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte 
aberkannt sind, muß das Optionsrecht gleichfalls zugestanden werden.
	        
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