Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Was als Verlegung des \Wohnsitzes mit Niederlassung anzusehen 
ist, bestimmt sich nach den Gesetzen des abtretenden Landes, in das 
sich die Optanten begeben und durch die ihre Existenz reguliert wird. 
Auf den Verkaufszwang für Liegenschaften kann nach den bis- 
herigen Erfahrungen verzichtet werden. Sollte er jedoch in einem Options- 
vertrage eingeführt werden, so ist dafür zu sorgen, daß der Optant vor 
allzugroßen wirtschaftlichen Verlusten bewahrt wird, aber anderer- 
seits durch den Krieg keinen Konjunktur-Gewinn erlangt. Die Liegen- 
schaften müssen demnach von dem erwerbenden Staat übernommen 
werden und zwar nach dem gemeinen \Vert, den das Grundstück im 
Jahre 1913 gehabt hat. Für die Festsetzung des \Vertes kann das 
deutsche Enteignungsgesetz zu Muster genommen werden. Der Wert 
ist zunächst im Verwaltungswege festzusetzen; gegen den Bescheid ist 
der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten zulässig. 
D. Welche Stellung haben die zu Optionen Berechtigten bis zur 
Abgabe der Optionserklärung? Sind sie bis zu diesem Zeitpunkte noch 
als Bürger des abtretenden Staates anzusehen oder werden sie sofort 
mit der Ratifizierung des Abtretungsvertrages Bürger des erwerbenden 
Staates und können sie nur auf diese Eigenschaft verzichten? Die 
Entscheidung der Frage ist von staatsrechtlicher, zivilrechtlicher 
und strafrechtlicher Bedeutung. Sie muß im Vertrage entschieden 
werden und zwar aus praktischen Gründen dahin, daß die Bewohner 
Bürger des abtretenden Landes bleiben nnd diese Eigenschaft erst 
verlieren, wenn sie die Optionsfrist ungenutzt verstreichen lassen. 
E. Selbst wenn der Optionsvertrag noch so sorgfältig ausgearbeitet 
wird, sind Streitigkeiten möglich. Die Schwierigkeit der Auslegung 
liegt nicht nur in der verwickelten Natur der Frage und der Verschie- 
denheit der Rechtsgrundsätze, sondern auch darin, daß die Leidenschaften 
noch nicht abgekühlt sind und politische Erwägungen allzu leicht mit- 
sprechen können. 
Die Auslegung des Vertrages sollte im Streitfalle auf Antrag der 
beteiligten Staaten oder auch nur eines der beteiligten Staaten einem 
internationalen Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden. 
Zeit über die Grenze zu gehen, um mit einer Bescheinigung eines Maire 
zurückzukehren, daß sie in seinem Sprengel wohnen.
	        
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