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Was als Verlegung des \Wohnsitzes mit Niederlassung anzusehen
ist, bestimmt sich nach den Gesetzen des abtretenden Landes, in das
sich die Optanten begeben und durch die ihre Existenz reguliert wird.
Auf den Verkaufszwang für Liegenschaften kann nach den bis-
herigen Erfahrungen verzichtet werden. Sollte er jedoch in einem Options-
vertrage eingeführt werden, so ist dafür zu sorgen, daß der Optant vor
allzugroßen wirtschaftlichen Verlusten bewahrt wird, aber anderer-
seits durch den Krieg keinen Konjunktur-Gewinn erlangt. Die Liegen-
schaften müssen demnach von dem erwerbenden Staat übernommen
werden und zwar nach dem gemeinen \Vert, den das Grundstück im
Jahre 1913 gehabt hat. Für die Festsetzung des \Vertes kann das
deutsche Enteignungsgesetz zu Muster genommen werden. Der Wert
ist zunächst im Verwaltungswege festzusetzen; gegen den Bescheid ist
der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten zulässig.
D. Welche Stellung haben die zu Optionen Berechtigten bis zur
Abgabe der Optionserklärung? Sind sie bis zu diesem Zeitpunkte noch
als Bürger des abtretenden Staates anzusehen oder werden sie sofort
mit der Ratifizierung des Abtretungsvertrages Bürger des erwerbenden
Staates und können sie nur auf diese Eigenschaft verzichten? Die
Entscheidung der Frage ist von staatsrechtlicher, zivilrechtlicher
und strafrechtlicher Bedeutung. Sie muß im Vertrage entschieden
werden und zwar aus praktischen Gründen dahin, daß die Bewohner
Bürger des abtretenden Landes bleiben nnd diese Eigenschaft erst
verlieren, wenn sie die Optionsfrist ungenutzt verstreichen lassen.
E. Selbst wenn der Optionsvertrag noch so sorgfältig ausgearbeitet
wird, sind Streitigkeiten möglich. Die Schwierigkeit der Auslegung
liegt nicht nur in der verwickelten Natur der Frage und der Verschie-
denheit der Rechtsgrundsätze, sondern auch darin, daß die Leidenschaften
noch nicht abgekühlt sind und politische Erwägungen allzu leicht mit-
sprechen können.
Die Auslegung des Vertrages sollte im Streitfalle auf Antrag der
beteiligten Staaten oder auch nur eines der beteiligten Staaten einem
internationalen Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
Zeit über die Grenze zu gehen, um mit einer Bescheinigung eines Maire
zurückzukehren, daß sie in seinem Sprengel wohnen.