— AG —
sich der Meister auf den zweiten Wurf, von der Last der Neuschöpfung be-
freit, wo immer angelegen sein ließ.
Als Fortsetzung der Lehre vom öffentlichen Unternehmen ($S. 72, 92 u. a.)
nachdrücklich herausgearbeitet, bringt jetzt die Kardinallehre (S. 73) vom
öffentlichen, jetzt besser „öffentlich-rechtlich® genannten Eigentum — in Aus-
einandersetzung mit den mannigfaltigen Angriffen — eine breitere Grundleg-
ung mit weit ausholender rechtsgeschichtlicher Entwicklung (S. 72—83). Im
einleitenden $ 35 (Begriff und Umfang dieses öffentl. Eigentums) hat sich
hauptsächlich geändert, daß O. M. die öffentlichen Sachen jetzt (S. 99) im
Gegensatz zu früber (S. 71f.) mit eingehender Begründung zum Verwal-
tungsvermögen zählt, worin sie jetzt einen engern schwer abgrenzbaren
Kreis bilden.
In der Anordnung gänzlich umgearbeitet, bereichert und verdeutlicht
ist das anschließende wichtige Kapitel über die Rechtsordnung des
öffentlichen Eigentums, das noch immer allerlei Grundlegendes
oder doch grundsätzliche Ausführung enthält (S. 108—135). Wenn an der
öffentlichen Sache Rechte nach bürgerlichem Recht begründet werden sollen,
so scheidet ©. M. schärfer als die herrschende Lehre zwischen Zulässigkeit
der zivilrechtlichen Rechtsbegründung und Vereinbarkeit der Ausübung
(S. 120 £.). Die Rechtsbegründung sei frei, nur die Ausführung werde ge-
hemmt,
Im rechtsgeschichtlich und dogmatisch wesentlich ausgestalteten Ab-
schnitt über den Gemeingebrauch (S. 136—155) ist jetzt von miß-
verständlichen „absoluten Rechten‘, die sich daraus ergeben sollten, mit
keinem Worte mehr die Rede (S 142f.).. Der Zusammenhang mit der
„dem Menschen im Staate zukommenden Freiheit“ bleibt deutlicher ge-
wahrt. Das systematisch gleichfalls stark umgearbeitete und ausgebaute Ka-
pitel über die Gebrauchserlaubnis ($ 38, S. 165—180) führt u. a.
den Zusammenhang der öffentlichen Sache mit der öffentlichen Anstalt
machdrücklicher aus und läßt jetzt in der Gebührenfrage im Gegen-
satze zur ersten Auflage (S. 146) auch den selbständigen Verwaltungsakt
neben dem Rechtssatze als entsprechende Rechtsform für die Begründung
einer Gebührenpflicht zu. Die neuesten Wassergesetze sind ebenso breit
verwertet wie im nächsten Kapitel (8 89, Verleihungbesonderer
Nutzungen, 8.165—204). Hier ist wohl die wichtigste Aenderung, daß
O0. M. dem Beliehenen im Gegensatze zu früher (II. 192) einen Rechtsan-
spruch auf polizeilichen Schutz nicht einräumt, weil es ein Recht auf poli-
zeiliches Einschreiten überhaupt nicht gibt (192). Unter den Auflagen, die
dem Beliehenen gemacht werden können, erscheinen jetzt auch die Ver-
wendungsauflagen im Interesse Anderer (Stauwerke zu Kraftanlagen und
Entwässerungsvorrichtungen Anderer), „Sie sind selbstverständlich nicht
polizeilicher, aber doch wie die ganze Verleihung öffentlich-rechtlicher Natur*
(S. 200). Freilich mag es zweifelhaft sein, ob es noch den heutigen An-