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waltungsrecht sich gebildet hat“ (S. 225 £.), S. 239 ist jetzt nachdrück-
licher betont, daß es sich um eine „gewisse Zwangslage“ handeln muß.
Im zweiten feinen Abschnitt (DasRecht der bes. Schuldverhältnisse,
S. 243—570) wachsen die einzelnen Unterabteilungen auch dem absoluten
Umfange nach ganz beträchtlich, wozu die für die zweite Auflage bezeich-
nende Herausarbeitung der allgemeinen Gesichtspunkte — namentlich durch
größere übersichtliche Einführung — gewiß beiträgt. Im 843, Anstellung
im Staatsdienste (S. 231)— nun den übrigen Formen der öffentlich-recht-
lichen Dienstpflicht vorangeschickt — ist jetzt u. a. klargestellt, daß der
Vorbereitungsdienst Abart des berufsmäßigen Staatsdienstes ist. Die Beamten-
eigenschaft wird den Referendaren usw. nicht völlig abgesprochen, sondern
nur das „Amt“ zum Unterschiede von ihrer nicht in Abrede gestellten ötfentlich-
rechtlichen Dienstpflicht (S. 281 f.). Das Dienstverhältnis der öffentlichen Be-
amten mit zivilrechtlicher Dienstpflicht (S. 283 ff.) ist heute im Anschlusse an
die Anstellung im Staatsdienste behandelt, nicht mehr wie früher 215 ff, in An-
lehnung an die Lehre vom Ehrenamte. Angereiht als „einigermaßen ver-
wandt*“ sind jetzt „die Hilfsämter der Justiz und des bürgerlichen Rechts“
Gerichtsvollzieher und Notare, Konkursverwalter und Vormund, S. 290 f.).
Vertieft und verinnerlicht ist nunmehr die Auffassung des Ehrenamtes
(S. 293 ff). Das Fehlen einer Besoldung ist bloß äußeres Kennzeichen (S. 293).
Was die bei der beruflichen Anstellung im Staatsdienste wirkenden Motive
ersetzt, „ist nichts anderes als die obrigkeitliche Inanspruchnahme des
Bürgersinns und der Druck, der geübt wird, um diesem zum Siege zu ver-
helfen . . .“ (S. 294, 306). „Worauf es uns ankommt, ist vielmehr, daß die
zum FEihrenamte gehörige Dienstpflicht, statt durch eine vorausgehende Auf-
erlegung selbständig begründet und bei der Führung des Ehrenamtes nur
verwendet und verwertet zu sein, hier erst mit dem Rechtsvorgang der
Annahme des angetragenen Amtes fertig wird“ (S. 305). „Das Ehrenamt
ist .... des Wahlrechts liebstes Kind“ (S. 309). „Es ist eine Besonderheit
der öffentlichen Dienstpflicht, daß bei ihrer Begründung der Verwaltungsakt
(dieses so viel mißverstandene Bindeglied zwischen dem Gesetz und seiner
Durchführung im Einzelfall!) durch diese (staatsbürgerliche) Wahl ersetzt
werden kann“ (S. 309).
Von den folgenden sehr erweiterten $$ 45 (S. 316—350) und 46 (S. 350
bis 382) über dieDienstgewalt, bzw. devermögensrechtlichen
Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse hat bes. der zweite
wemerkenswerte Aenderungen erfahren, die schon aus dem Einschlage des
BGB. und der neueren Beamten- und Sozialversicherungsgesetzgebung sich
ergeben (S. 369 ff., 373 #f. u. a.). Für die Art der Geltendmachung des An-
spruchs auf Zahlung der bewilligten Besoldung usw. wird jetzt in erster
Linie seine öffentlich-rechtliche Natur ala maßgebend erkannt: „Es handelt
sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Also ist der Verwaltungs-
weg das Gegebene. Insofern das als eine ungenügende Rechtsgewähr er-