— 49 —
scheinen mag, ist es Sache des Gesetzgebers, ein Verwaltungsgericht zu-
gänglich zu machen oder auch den ordentlichen Rechtsweg zu eröffnen,
wozu der Landesgesetzgebung EG. z. GVG. $ 4 die Möglichkeit gibt“
(S. 357f.). In der ersten Aufl. (S. 250) diente hier noch „als Rechtsschutz
allgemeinen Grundsätzen entsprechend regelmäßig die Klage vor Jen Zivil-
gerichten‘*.
Bemerkenswert viel geschieht auch im anschließenden $& 47 (öffent-
liche Lasten; gemeine Lasten, S. 382—397), um dieses in allen
Farben schillernde Rechtsinstitut — namentlich auch ın seinem historischen
Zusammenhange — besser zu umfassen und die Sicherungsmittel ibrem
Wesen nach schärfer vom Polizeilichen zu unterscheiden (8. 396 f.), während
der folgende $ 45 (Vorzugslasten und Verbandlasten, S. 404 bis
430) jetzt manches Neue über das Geschichtliche (S. 406 ff., 415 #f.), über
Kriegsleistungen und Invalidenversicherung (420 f., 428, 450) enthält.
Die „Verleihung öffentlicher Unternehmungen“: 49, S. 431 bis
452) rückt jetzt am nächsten — was auch das beste sein dürfte — an die Leber-
tragung cines öffentlichen Amtes heran (S.431). Der Kreis von Angelegenheiten,
in welchem die Verleihung zur Anwendung zu kommen pflegt, deckt sich
jetzt (vorsichtiger als früher S. 298) „teilweise mit dem Wirkungskreise
eines andern Rechtsinstituts, des Regals“, worunter der „Schutz eines öflent-
lichen Unternehmens durch das Verbot eines gleichartigen Geschäftsbetriebes
verstanden wird“ (S. 434). Um so unbedenklicher wird nunmehr mit diesen
Ausdruck umgegangen (S. 437). Ausführlich behandelt ist jetzt der Charakter
der Reichsbank (S. 443 ff.), welche zwar „zweifellos ein öffentliches Unter-
nehmen, eine Öffentliche Anstalt des Reiches“ ist, aber „einer juristischen.
Person des Privatrechts“ gehört.
Auch die öffentliche Anstalt ($5l. öffentlich-rechtliche
Anstaltsnutzung S. 468—494) ist jetzt eingeordnet dem allgemeinen Be-
griff des öffentlichen Unternehmens (8.468 f., vgl. auch 496 u. a.) „insofern als.
hier die öffentliche Verwaltung erscheint in einem Bestand, einer dauernden
Einrichtung, während das öffentliche Unternehmen als vorübergehende Tätig-
keit gedacht sein kann....* „Gegenrechte der öffentlichen Anstalt“ wie früher
im 852 (S. 333 ff.) gibt es jetzt nicht mehr. Der Benutzungszwang „als Gegen-
stück zu der Gebundenheit der Anstalt, ihre Leistungen überall zu gewäh-
ren, wo die dafür bestimmten allgemeinen Voraussetzungen zutreffen“ wurde
ausgeschieden und zum ersten einleitenden Paragraphen (51) geschlagen. Aus-
gewiesen sind dafür nur mehr „Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung“ (3.494
bis 516), „die mit dem Nutzungsverhältnisse sich als besonders geordnete.
Folgen verknüpfen“. — Breiter behandelt ist jetzt die Verhältnismäßigkeit
der Gebühr, die ihren Namen auch dann behält, soweit sie den Kosten-
aufwand überschreitet (S. 504f.). „Der Anstaltstarif erzeugt (jetzt) Keine.
rechtliche Zahlungsverbindlichkeit, weder eine privatrechtliche, noch eine
öffentlich-rechtliche, nicht durch Rechtssatz, noch durch Vertrag, noch durch.