Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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scheinen mag, ist es Sache des Gesetzgebers, ein Verwaltungsgericht zu- 
gänglich zu machen oder auch den ordentlichen Rechtsweg zu eröffnen, 
wozu der Landesgesetzgebung EG. z. GVG. $ 4 die Möglichkeit gibt“ 
(S. 357f.). In der ersten Aufl. (S. 250) diente hier noch „als Rechtsschutz 
allgemeinen Grundsätzen entsprechend regelmäßig die Klage vor Jen Zivil- 
gerichten‘*. 
Bemerkenswert viel geschieht auch im anschließenden $& 47 (öffent- 
liche Lasten; gemeine Lasten, S. 382—397), um dieses in allen 
Farben schillernde Rechtsinstitut — namentlich auch ın seinem historischen 
Zusammenhange — besser zu umfassen und die Sicherungsmittel ibrem 
Wesen nach schärfer vom Polizeilichen zu unterscheiden (8. 396 f.), während 
der folgende $ 45 (Vorzugslasten und Verbandlasten, S. 404 bis 
430) jetzt manches Neue über das Geschichtliche (S. 406 ff., 415 #f.), über 
Kriegsleistungen und Invalidenversicherung (420 f., 428, 450) enthält. 
Die „Verleihung öffentlicher Unternehmungen“: 49, S. 431 bis 
452) rückt jetzt am nächsten — was auch das beste sein dürfte — an die Leber- 
tragung cines öffentlichen Amtes heran (S.431). Der Kreis von Angelegenheiten, 
in welchem die Verleihung zur Anwendung zu kommen pflegt, deckt sich 
jetzt (vorsichtiger als früher S. 298) „teilweise mit dem Wirkungskreise 
eines andern Rechtsinstituts, des Regals“, worunter der „Schutz eines öflent- 
lichen Unternehmens durch das Verbot eines gleichartigen Geschäftsbetriebes 
verstanden wird“ (S. 434). Um so unbedenklicher wird nunmehr mit diesen 
Ausdruck umgegangen (S. 437). Ausführlich behandelt ist jetzt der Charakter 
der Reichsbank (S. 443 ff.), welche zwar „zweifellos ein öffentliches Unter- 
nehmen, eine Öffentliche Anstalt des Reiches“ ist, aber „einer juristischen. 
Person des Privatrechts“ gehört. 
Auch die öffentliche Anstalt ($5l. öffentlich-rechtliche 
Anstaltsnutzung S. 468—494) ist jetzt eingeordnet dem allgemeinen Be- 
griff des öffentlichen Unternehmens (8.468 f., vgl. auch 496 u. a.) „insofern als. 
hier die öffentliche Verwaltung erscheint in einem Bestand, einer dauernden 
Einrichtung, während das öffentliche Unternehmen als vorübergehende Tätig- 
keit gedacht sein kann....* „Gegenrechte der öffentlichen Anstalt“ wie früher 
im 852 (S. 333 ff.) gibt es jetzt nicht mehr. Der Benutzungszwang „als Gegen- 
stück zu der Gebundenheit der Anstalt, ihre Leistungen überall zu gewäh- 
ren, wo die dafür bestimmten allgemeinen Voraussetzungen zutreffen“ wurde 
ausgeschieden und zum ersten einleitenden Paragraphen (51) geschlagen. Aus- 
gewiesen sind dafür nur mehr „Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung“ (3.494 
bis 516), „die mit dem Nutzungsverhältnisse sich als besonders geordnete. 
Folgen verknüpfen“. — Breiter behandelt ist jetzt die Verhältnismäßigkeit 
der Gebühr, die ihren Namen auch dann behält, soweit sie den Kosten- 
aufwand überschreitet (S. 504f.). „Der Anstaltstarif erzeugt (jetzt) Keine. 
rechtliche Zahlungsverbindlichkeit, weder eine privatrechtliche, noch eine 
öffentlich-rechtliche, nicht durch Rechtssatz, noch durch Vertrag, noch durch.
	        
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