— 480 7° —
Verwaltungsakt, noch kraft Gewaltverhältnisses.. Die Anstalt muß ohne
Vermittlung durch ein solches vinculum zu ihrer Gebühr kommen. Das tut
sie, indem ihre Beamten dienstauftragsgemäß in jedem Einzelfall die Anstalts-
leistung verweigern oder verhindern, wo die Gebührenentrichtung unter-
bleibt“ (S. 508). Der „geschäftsfähige Wille auf seiten des Gebühren-
schuldners* spielt also im Gegensatze zu früher (S. 342) jetzt keine Rolle
mehr (508). Neu ist am Ende des Unterabschnitts die Kasuistik der sich
um die richtige Gewährung der Anstaltsleistungen (worauf der einzelne
keinen Rechtsanspruch hat!) als um den eigentlichen Kern des Verhältnisses
herum bildenden besonderen Beziehungen, welche in Rechtsansprüchen zum
Ausdruck kommen können (wie Eigentums- und Bereicherungsklage, Haf-
tungsfragen usw., S. 510—516). Hier spielt jetzt vielfach die Beziehung
zum BGB. hinein.
Dieses gibt jetzt auch den einleitenden Kontrast zur öffentlich-recht-
lichen Entschädigung, nun plastischer ausgleichende Entschädi-
gung ($ 53, S. 517—555), einem von Grund aus erneuerten Kapitel, in
welchem die Auseinandersetzungen mit der Literatur (ANSCHÜTZ u. a.) sowie
mit der neueren Gesetzgebung und Judikatur viele Seiten füllen. Vieles von
dem, was OTTO MAYER — auch hier in meisterhafter Verteidigung einer
hartumstrittenen Stellung — vorbringt, kennzeichnet seinen methodischen
Standpunkt zum positiven Gesetz und zum Gewohnheitsrecht (S. 524 ff.)
„Planlos ausgestreut über alle Zweige der Verwaltung“ findet O. M. in dem
„reichen Vorrate von Sonderbestimmungen doch einen festen Bestand von
Rechtsverwirklichungen jener sichern, den öffentlich-rechtlichen Verhältnissen
eigentümlichen Billigkeitsidee“ (S. 536f). Bei allen Verschiedenheiten an
den Grenzlinien offenbaren sich doch „die großen Züge eines‘einheitlichen
Rechtsinstituts‘. „Selbstverständlich enthält die Feststellung dieses Ergeb-
nisses auch die Forderung, daß die vorhandenen Zweifelspunkte und Un-
klarheiten sich danach richten, enthält unter Umständen auch die
Kritik einer mißlungenen Gesetzesformulierung.“ Doch hat sich hier ab-
gesehen von der Verarbeitung und Eingliederung der neuesten Gesetzgebung,
der festern Abgrenzung des Instituts gegenüber der zivilrechtlichen Schadens-
ersatzpflicht (S. 517 ff., 550f.), im ganzen an der Haltung MAYERs nicht
so viel geändert. Er zeigt sich wohl zugänglicher als früher für die „Rechts-
grundsätze®* der Gerichte, auf welche eine Entschädigung zurückgeführt
wird, da es ihm jetzt scheint, daß sie „auch ohne den Titel Gewohnheits-
recht, geltendes Recht vorstellen, so lange wenigstens, als sie von den
Gerichten aufrechterhalten und gehandhabt werden“ (S. 531, 533 u. a.).
Parallel dem Vorteilsausgleich durch Gebühr und Beitrag kommt für die
ausgleichende Entschädigung jetzt „nur der Fall in Betracht, wo der einzelne
durch die der Verwaltung zuzurechnende Einwirkung nachteilig getroffen
wird an dem, was an Werten sein ist und ihm rechtmäßig zugehört. Nur
was er schon hat, kann er gezwungen werden, aufzuopfern® (S. 550). „Und