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diese (im Gegensatz zum Zivilrecht) einheitliche Ordnung des Gegenstandes
umfaßt nur bestimmte greifbare Rechtsgüter, deren Verlust ein ‚Opfer‘
darstellt .... allerdings mit all den Wahrscheinlichkeiten von Gewinn, der
sich in ihnen verkörpert und von entfernteren Nachteilen, die ihr Verlust
mit sich bringt“ (Zivilrechtliches Seitenstück: BGB. $ 823: 1).
Den Höhepunkt erreicht die Umarbeitung im dritten und letzten Ab-
schnitte über die „rechtsfähigen Verwaltungen“ (S. 571—732),
wie die juristischen Persönlichkeiten des öffentlichen Rechtes jetzt nach
dem Vorbild des „rechtsfähigen Vereins“ und der „rechtsfähigen Stiftung
des BGB.* (S. 571) zusammenfassend genannt werden, während der Ausdruck
‚Selbstverwaltungskörper“ (im Gegensatze zur I. Aufl, S, 371f.) für die Ge-
meinden vorbehalten bleibt, wo er „mit seinem trotzigen ‚Selbst‘ sehr ge-
eignet ist, die Besonderheit dieser Art von Verwaltungskörpern zu betonen“
(S. 571). Auf die eigene Besprechung, die dieser gänzlich umgearbeitete
Abschnitt ansonst verdienen und verlohnen würde, darf und muß hier umso
eher verzichtet werden, als O. M. speziell im einleitenden $ 55 über „die
Juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts® (S. 571—597) im allgemeinen
unter Heranziehung der Bestimmungen des BGB. an die als bekannt voraus-
zusetzenden Ergebnisse seiner Abhandlung in der Festgabe für LABAnD I
S.1—94 (Die juristische Person und ihre Verwertbarkeit im öffentlichen Recht)
anknüpft, um das „innere Verhältnis stärker zu betonen“ (S. 572). Es bleibt
insbesondere dabei, daß der Staat „überhaupt keine juristische Person ist“
(S. 588). In den folgenden $$ 56—58 sind nun die verschiedenen Typen,
vor allem ‚die rechtsfähige öffentliche Anstalt (8. 598—616) und die öffent-
liche Genossenschaft“ (S. 617—635) von der Entstehung bis zum Untergange
selbständig behandelt mit breiter Grundlegung unter umfassender Beziehung
auf das BGB. und die moderne Spezialgesetzgebung (Wassergesetzgebung,
Reichsversicherung usw.), welche überall hereinragen. Eine breitere Rolle
spielt jetzt bei der rechtsfähigen öffentlichen Anstalt das Verhältnis zum
Muttergemeinwesen (S. 607, 614 und 713). Die Verfassung der Frankfurter
Universität (unmittelbare Staatsanstalt mit besonderem Universitätsfiskus,
S. 610f.) und der schon erwähnten Reichsbank (S. 611) bieten bemerkens-
werte Besonderheiten.
Ein neu zusammengestelltes dankenswertes Kapitel ist jetzt ebenso der
Gemeinde als dritter Type gewidmet ($ 58, S. 635—660), sogar mit einer
Uebersicht über die Entwicklung des Bürgerrechts (S. 638 ff.). Die Souveräni-
tät des Staates, wodurch sich dieser von der Gemeinde, oberhalb ihrer
eingerichteten gemeindeartigen Körperschaften, dann Ländern usw. in
ausschlaggebender Weise unterscheidet, wird hier glücklich mit „recht-
licher Allmacht“ übersetzt (S. 641). Der übertragene Wirkungskreis verbleibt
jetzt doch der Gemeinde selbst, nicht ihren Beamten (S. 651 gegen 1. Aufl.
S. 425). Die Unterscheidung zwischen diesem und dem eigenen Wirkungs-
kreise wird nun wirksam gegen Hieb und Stich verteidigt. So wie O.M. diesen
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVIT. 4. s1